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Einzelunternehmen: Rechnungslegungsbesonderheiten / 3 Handelsrecht

Dr. Sandra Müller-Thomczik
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Rz. 18

Handelt es sich bei einem Einzelunternehmer um einen Kaufmann, hat dieser zu Beginn seines Handelsgewerbes und dann für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen Abschluss zu erstellen, der Bilanz genannt wird. Neben der Bilanz ist darüber hinaus noch eine Gewinn- und Verlustrechnung zu erstellen. Der Jahresabschluss der Kapitalgesellschaften (und haftungsbeschränkter Personenhandelsgesellschaften) umfasst zusätzlich einen Anhang.[1] Um den Aufstellungsverpflichtungen überhaupt nachkommen zu können, bedarf es der lückenlosen und ordnungsmäßigen Aufzeichnung aller Geschäftsvorfälle des dem Jahresabschluss zugrunde liegenden Geschäftsjahres.[2] Auch deshalb ist jeder Kaufmann grundsätzlich verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine "Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens" ersichtlich zu machen (§ 238 Abs. 1 HGB). Dies wird als Buchführungspflicht bezeichnet.[3]

 

Rz. 19

Die formelle Anknüpfung der handelsrechtlichen Buchführungspflicht an die Kaufmannseigenschaft wird durch § 241a HGB eingeschränkt. Bestimmte Einzelunternehmer werden darin von der Pflicht zur Buchführung und der Erstellung eines Inventars befreit: In § 241a HGB sind für Einzelunternehmen Größenmerkmale festgelegt, bei deren Unterschreiten auf die Buchführung sowie die Erstellung eines Inventars verzichtet werden kann. Im Ergebnis werden nicht kapitalmarktorientierte[4] Einzelkaufleute mit einem Umsatz von nicht mehr als 500.000 EUR sowie einem Jahresüberschuss von nicht mehr als 50.000 EUR von der handelsrechtlichen Buchführungspflicht befreit.[5] Zu beachten ist, dass die Schwellenwerte des § 241a HGB denen des § 141 Abs. 1 Satz 1 AO entsprechen und somit grundsätzlich einen Gleichlauf zwischen dem Handels- und dem Steuerrecht ermöglichen. Allerdings liegen § 241a HGB und § 141 AO[6] b...

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