Dr. Sandra Müller-Thomczik
1 Begriff und Rechtsgrundlagen
1.1 Das Einzelunternehmen als Rechtsform
Rz. 1
Das Einzelunternehmen ist eine Rechtsform, die einige Rechnungslegungsbesonderheiten mit sich bringt. Diese Rechnungslegungsbesonderheiten erwachsen aus den Besonderheiten der Rechtsform.
Innerhalb des Privatrechts stellt der Gesetzgeber den Betrieben in unterschiedlichen Gesetzen zahlreiche Rechtsformen zur Verfügung. Deren Anzahl wird durch die Möglichkeit der Kombination und Variation noch erweitert. Einen Überblick über wichtige privatrechtliche Rechtsformen gibt Abb. 1. Diese verdeutlicht, dass das Einzelunternehmen neben den Gesellschaften nur eine von vielen Möglichkeiten darstellt.
Abb. 1: Wichtige privatrechtliche Rechtsformen
Erweitert werden die auf nationaler Ebene bestehenden Möglichkeiten der Rechtsformwahl nochmals durch Rechtskonstrukte, die auf Ebene der Europäischen Union zur Verfügung stehen (sog. supranationale Rechtsformen). Es handelt sich hierbei um die Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigung (EWIV), die Europäische Gesellschaft (Societas Europaea, SE) sowie die Europäische Genossenschaft (Societas Cooperativa Europaea, SCE).
Rz. 2
Anhaltspunkte für die jeweilige wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Rechtsformen in Deutschland gibt die jährlich vom Statistischen Bundesamt erstellte Umsatzsteuerstatistik. Der zufolge wurden im Jahr 2017 66,22 % (= 2.163.104) und im Jahr 2018 65,75 % (= 2.155.909) aller umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland als Einzelunternehmen geführt (siehe Abb. 2).
Rechtsform |
Anzahl der Steuerpflichtigen |
Zu- (+)/Abnahme (-) 2018 gegenüber 2017 |
2017 |
2018 |
Einzelunternehmen |
2.163.104 |
2.155.909 |
-0,3 % |
Kapitalgesellschaften |
584.399 |
595.846 |
+1,96 % |
Personengesellschaften |
437.983 |
441.164 |
+0,73 % |
Betriebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen Rechts |
6.257 |
6.260 |
+0,05 % |
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
5.530 |
5.451 |
-0,014 % |
Sonstige Rechtsformen |
69.533 |
74.506 |
+7,15 % |
Insgesamt |
3.266.806 |
3.279.136 |
+0,38 % |
Abb. 2: Umsatzsteuerstatistik: Anzahl der Steuerpflichtigen in 2017 und 2018
Diese auf den ersten Blick große Bedeutung der Einzelunternehmen wird durch die im Rahmen der Umsatzsteuerstatistik ebenfalls erfasste Summe der Lieferungen und Leistungen relativiert. Im Jahr 2017 entfielen 9,38 % (= 596.548 Mio. EUR) und im Jahr 2018 9,22 % (= 610.757 Mio. EUR) der Lieferungen und Leistungen auf die als Einzelunternehmen geführten Unternehmen (siehe Abb. 3). Dennoch ist ersichtlich, dass den Einzelunternehmen in der deutschen Wirtschaft eine große Bedeutung zukommt.
Rechtsform |
Lieferungen und Leistungen in Mio. EUR |
Zu- (+)/Abnahme (-) 2018 gegenüber 2017 |
2017 |
2018 |
Kapitalgesellschaften |
3.591.333 |
3.770.338 |
+4,98 % |
Personengesellschaften |
1.615.770 |
1.657.809 |
+2,6 % |
Einzelunternehmen |
596.548 |
610.757 |
+2,38 % |
Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften |
68.045 |
67.324 |
-1,06 % |
Betriebe gewerblicher Art des öffentlichen Rechts |
44.113 |
47.137 |
+6,86 % |
Sonstige Rechtsformen |
444.994 |
469.410 |
+5,49 % |
Insgesamt |
6.360.803 |
6.622.775 |
+4,12 % |
Abb. 3: Umsatzsteuerstatistik: Lieferungen und Leistungen in 2017 und 2018
Rz. 3
Das Einzelunternehmen zählt zu den Rechtsformen, die für unternehmerische Tätigkeiten infrage kommen, aber (grundsätzlich) keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen (Personenunternehmen). Von der Frage nach einer eigenen Rechtspersönlichkeit ist die Frage nach der Eigenschaft als Rechtsträger zu unterscheiden. Ein Unternehmen ist nicht selbst rechtsfähig. Im juristischen Schrifttum wird der Begriff des Unternehmens damit umschrieben, dass es weder als eine Sache noch als ein Recht i. S. d. Zivilrechts anzusehen ist, sondern als eine Gesamtheit von Sachen und Rechten, unternehmerischen Handlungen sowie tatsächlichen Beziehungen und Erfahrungen. Es kann daher nicht das Zuordnungsobjekt von Rechten und Pflichten sein (Rechtssubjekt). Statt dem Unternehmen werden die mit diesem verbundenen Rechte und Pflichten dem jeweiligen Inhaber des Unternehmens zugeordnet, der dann als Rechtsträger bezeichnet wird. Nur dieser Rechtsträger ist rechtsfähig. Der Rechtsträger, der vorliegend der Träger eines Unternehmens ist und daher Unternehmensträger genannt wird, ist das Rechtssubjekt des Unternehmens und somit die Zentralfigur des Handelsrechts.
Naturgemäß muss jedes Unternehmen über einen Unternehmensträger verfügen, um als Rechtssubjekt überhaupt am Rechtsverkehr teilnehmen zu können. Unternehmensträger können natürliche Personen, Personenhandels- und Kapitalgesellschaften sein. Somit kommt das Einzelunternehmen selbst nicht als Unternehmensträger infrage. Diese Funktion kommt dem Einzelunternehmer zu. Nur dieser kann im Rechtsverkehr auftreten. Er ist der Unternehmensträger des Einzelunternehmens und das Zuordnungsobjekt aller Rechte und Pflichten des Einzelunternehmens (Rechtssubjekt). Beispielsweise steht ein dem Unternehmen zugeordnetes Grundstück im Eigentum des Einzelunternehmers und nicht des Einzelunternehmens, da das Einzelunternehmen kein Eigentum erwerben kann.