§ 1

1Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Allgemeine Eisenbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 930-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. August 1993 (BGBl. I S. 1489), soweit sich aus § 2 nichts anderes ergibt,
  2. das Bundesbahngesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 931-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 129 dieses Gesetzes, soweit sich aus § 3 nichts anderes ergibt,
  3. die Verordnung zur Erstreckung eisenbahnrechtlicher Vorschriften auf das Gebiet des Landes Berlin vom 15. November 1984 (BGBl. I S.1369).

[Bis 14.07.2016: § 2] [1]

[Bis 14.07.2016: 1Die §§ 6a, 6c, 6e Abs. 1 und die §§ 6f und 6g des Allgemeinen Eisenbahngesetzes gelten fort.] [2]

§ 3

1Bis zur Eintragung der gemäß § 1 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes gegründeten Deutsche Bahn Aktiengesellschaft in das Handelsregister gelten die §§ 8, 8a, 8b, 9, 9a und 19a des Bundesbahngesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. 2§ 18 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes bleibt unberührt. § 23 des Bundesbahngesetzes gilt bis zur Ausgliederung nach § 2 Abs. 1 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes fort mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Vorstandes der Deutschen Bundesbahn das Bundeseisenbahnvermögen tritt. 3Die Befristung der Fortgeltung des § 23 des Bundesbahngesetzes gilt nicht für die Beamten, die Dritten gemäß § 16 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes zur Dienstleistung überlassen sind.

§ 4

(1) 1Die Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder sowie die Mitglieder des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland haben das Recht der freien Benützung der Verkehrsmittel der Eisenbahnen des Bundes in beliebiger Beförderung in beliebiger Beförderungsklasse. 2Die Freifahrberechtigung gilt jeweils für das Gebiet, auf das sich die Zuständigkeit der gesetzgebenden Körperschaften erstreckt, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. 3Sie endetvierzehn Tage[3] [Bis 30.06.1994: eine Woche] nach Erlöschen der Mitgliedschaft. 4Die Leistungen der Eisenbahnen des Bundes sind von den genannten Gebietskörperschaften, für die Mitglieder des Europäischen Parlaments vom Bund abzugelten.

(2) Absatz 1 gilt für die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts entsprechend.

[1] Aufgehoben durch Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016. Anzuwenden bis 14.07.2016.
[2] Aufgehoben durch Zweites Gesetz über die weitere Bereinigung von Bundesrecht vom 08.07.2016. Anzuwenden bis 14.07.2016.
[3] Geändert durch Siebzehntes Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes und Vierzehntes Gesetz zur Änderung des Europaabgeordnetengesetzes. Anzuwenden ab 01.07.1994.

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