Die Finanzverwaltung ging – gestützt auf entsprechende Abstimmungen in der OECD und auf EU-Ebene – bereits seit dem Ende der 90er Jahre einheitlich von der Zuordnung dieses Leistungsspektrums in den Bereich der sonstigen Leistungen aus. Dies geschah mehr oder weniger schon deshalb, weil eine körperliche Kontrolle virtueller oder elektronischer "Güter", wie bei Lieferungen, nicht möglich ist. Der Ort dieser Dienstleistungen bestimmte sich nach der Verwaltungsauffassung gem. § 3 a Abs. 3 i. V. m. Abs. 4 Nr. 5 UStG.[1] Mit der Umsetzung der sog. E-Commerce-Richtlinie[2] existierte seit dem 1.7.2003 eine einheitliche Rechtsgrundlage, deren Systematik auch mit der Neuregelung des Leistungsorts seit dem 1.1.2010 übernommen wurde.
Seit dem 1.1.2015 werden auch die auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen von in der EU ansässigen Anbietern an Nichtsteuerpflichtige generell im Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfängers besteuert.[3] Hierzu wird es den Dienstleistungserbringern ermöglicht, die zutreffende Umsatzsteuer des jeweiligen EU-Mitgliedstaates bei einer einzigen Anlaufstelle ihres Sitzstaates über ein elektronisches Portal anzumelden und abzuführen (sog. Mini One Stop Shop (MOSS)[4] bis 30.6.2021, das nahtlos in das OSS-Verfahren[5] übertragen wurde).
Allerdings gilt seit dem 1.1.2019 für die in der EU ansässigen Anbieter elektronischer Dienstleistungen ein Schwellenwert von 10.000 EUR, wenn der Gesamtbetrag aller Entgelte aus derartigen Umsätzen (online erbrachte Dienstleistungen und (ab 1.7.2021) Fernverkäufe an Nichtsteuerpflichtige in der EU) im vorangegangenen Kalenderjahr und im laufenden Kalenderjahr nicht überschritten wurde bzw. wird. In diesen Fällen kann der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer seines Ansässigkeitsstaates berechnen (Bagatellregelung). Dem Unternehmer steht es aber frei, auf die Bagatellregelung gegenüber seinem Finanzamt zu verzichten.[6]
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