(1) Die Beliehene untersteht der Rechts- und Fachaufsicht der Beleihenden.

 

(2) Erfüllt die Beliehene die ihr nach § 17 Abs. 1 übertragenen Aufgaben nicht oder nur ungenügend, so ist die Beleihende befugt, die Aufgaben selbst durchzuführen oder durch einen besonders Beauftragten durchführen zu lassen.

 

(3)[1] 1Die zuständige Behörde kann von der Beliehenen Ersatz für die Kosten verlangen, die ihr für die Rechts- und Fachaufsicht nach Absatz 1 entstehen. 2Der Anspruch darf der Höhe nach die im Haushaltsplan des Bundes für die Durchführung der Rechts- und Fachaufsicht veranschlagten Einnahmen nicht übersteigen.

[1] Abs. 3 angefügt durch Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012. Anzuwenden ab 01.03.2012.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge