(1) Die Beleihung endet, wenn die Beliehene aufgelöst ist.

 

(2) Die Beleihende kann unbeschadet des § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes die Beleihung widerrufen, wenn die Beliehene die übertragenen Aufgaben nicht sachgerecht wahrnimmt.

 

(3) 1Die Beliehene kann die Beendigung der Beleihung jederzeit schriftlich verlangen. 2Dem Begehren ist innerhalb einer angemessenen Frist zu entsprechen, die zur Fortführung der Aufgabenerfüllung nach § 16 erforderlich ist.

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