(1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen.

 

(2) 1Die nach Landesrecht zur Entsorgung verpflichteten juristischen Personen (öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger) informieren die privaten Haushalte über die Pflicht nach Absatz 1. 2Sie informieren die privaten Haushalte darüber hinaus über

 

1.

die in ihrem Gebiet zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Rückgabe oder Sammlung von Altgeräten,

 

2.

deren Beitrag zur Wiederverwendung, zur stofflichen Verwertung und zu anderen Formen der Verwertung von Altgeräten,

 

3.

die möglichen Auswirkungen bei der Entsorgung der in den Elektro- und Elektronikgeräten enthaltenen gefährlichen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit,

 

4.

die Bedeutung des Symbols nach Anhang II.

 

(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger richten im Rahmen ihrer Pflichten nach § 20 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes[1] [Bis 31.05.2012: § 15 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes] Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern angeliefert werden können (Bringsystem). 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme an einzelnen Sammelstellen auf bestimmte Altgerätegruppen nach Absatz 4 beschränken, wenn dies aus Platzgründen unter Berücksichtigung der sonstigen Wertstofferfassung im Einzelfall notwendig ist und die Erfassung aller Altgerätegruppen nach Absatz 4 im Entsorgungsgebiet des öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgers sichergestellt ist. 3Bei der Anlieferung darf kein Entgelt erhoben werden. 4Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Altgeräte auch bei den privaten Haushalten abholen (Holsystem). 5Die Anzahl der Sammelstellen oder die Kombination mit Holsystemen ist unter Berücksichtigung der jeweiligen Bevölkerungsdichte, der sonstigen örtlichen Gegebenheiten und der abfallwirtschaftlichen Ziele nach § 1 festzulegen. 6Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können die Annahme von Altgeräten ablehnen, die auf Grund einer Verunreinigung eine Gefahr für die Gesundheit und Sicherheit von Menschen darstellen. 7Bei Anlieferungen von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 8Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 20 Absatz 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.[2] [Bis 31.05.2012: 8Die Überlassungspflichten privater Haushaltungen nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und die Entsorgungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger für Abfälle aus privaten Haushaltungen nach § 15 Abs. 1 bis 3 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes bleiben von den Sätzen 6 und 7 unberührt.]

 

(4) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger stellen die von den Herstellern abzuholenden Altgeräte in folgenden Gruppen in Behältnissen unentgeltlich bereit:

 

1.

Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte

 

2.

Kühlgeräte

 

3.

Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik

 

4.

Gasentladungslampen

 

5.

Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper, elektrische und elektronische Werkzeuge, Spielzeuge, Sport- und Freizeitgeräte, Medizinprodukte, Überwachungs- und Kontrollinstrumente.

2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger melden der Gemeinsamen Stelle (§ 14) die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse, wenn bei den Gruppen 1, 2, 3 und 5 eine Abholmenge von mindestens 30 Kubikmetern pro Gruppe und bei der Gruppe 4 eine Abholmenge von mindestens drei Kubikmetern erreicht ist.

 

(5) 1Die Behältnisse nach Absatz 4 sind von den Herstellern unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 2Sie müssen abgedeckt und mit Ausnahme der Behältnisse der Gruppe 4 für die Aufnahme durch herkömmliche Abholfahrzeuge geeignet sein. 3Die Behältnisse für die Gruppe 3 müssen gewährleisten, dass Bildschirmgeräte separat und bruchsicher erfasst werden können. 4Die zuständige Behörde trifft auf Grundlage der von ihr geprüften Berechnungen der Gemeinsamen Stelle nach § 14 Abs. 6 Satz 4 die im Einzelfall erforderlichen Anordnungen, um sicherzustellen, dass den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die erforderliche Menge an Behältnissen zur Verfügung steht. 5Hierzu zeigen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle alle in ihrem Gebiet vorgesehenen Abholstellen an.

 

(6) 1Ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger kann die gesamten Altgeräte einer Gruppe nach Absatz 4 für jeweils mindestens ein Jahr von der Bereitstellung zur Abholung ausnehmen, wenn er dies der Gemeinsamen Stelle drei Monate zuvor anzeigt. 2Er hat diese Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach § 11 zu behandeln und nach § 12 zu entsorgen. 3§ 13...

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