Bereits im Vorgriff auf die ab 1.7.2021 anzuwendende EU-weite Regelung für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle (Portal, Marktplatz) hat Deutschland zum 1.1.2019 für die betreffenden Unternehmen besondere Aufzeichnungen über die von ihnen "vermittelten" Umsätze verpflichtend eingeführt. Sie betreffen alle elektronischen Schnittstellen (Webportale, Websites, elektronische Marktplätze u. ä.), mit deren Hilfe Informationen über das Internet zur Verfügung gestellt werden, die es einem Dritten (dem Lieferer – Onlinehändler) ermöglichen, Umsätze auszuführen. Hierzu gehören vor allem
- Name und Anschrift des liefernden Unternehmers
- elektronische Adresse oder Website des liefernden Unternehmers
- die dem liefernden Unternehmer vom BZSt erteilte USt-IdNr.
- soweit bekannt, die vom zuständigen Finanzamt erteilte Steuernummer
- soweit bekannt, die Bankverbindung oder die Nummer des virtuellen Kontos des Lieferers
- den Ort den Beginns der Beförderung oder Versendung sowie den Bestimmungsort des von ihm gelieferten Gegenstands
- den Zeitpunkt und die Höhe des Umsatzes
- eine Beschreibung der Gegenstände und
- soweit bekannt, die Bestellnummer oder die eindeutige Transaktionsnummer.
Die aufgezeichneten Daten sind auf Anforderung elektronisch dem für den Betreiber zuständigen Finanzamt zur Verfügung zu stellen.
Kommt der liefernde Unternehmer seinen steuerlichen Pflichten nicht nach und kann der Betreiber des elektronischen Marktplatzes nicht nachweisen, dass er die o. g. Aufzeichnungspflichten ordnungsgemäß geführt hat, haftet der Betreiber des elektronischen Marktplatzes für die dem Fiskus entgangene Umsatzsteuer.
Die Maßnahmen dienen der Betrugsbekämpfung, insbesondere im Hinblick auf Anbieter aus Drittstaaten, die es bisher versäumten, ihren steuerlichen Pflichten im Hinblick auf die Entrichtung von Einfuhrumsatzsteuer in Deutschland nachzukommen.
Einzelheiten sind in § 22f UStG (Besondere Pflichten für Betreiber einer elektronischen Schnittstelle) und § 25e UStG (Haftung beim Handel über eine elektronische Schnittstelle) geregelt.
Der Betreiber einer elektronischen Schnittstelle haftet jedoch nicht für die Steuerschulden des von ihm unterstützten Onlinehändlers, wenn er i. S. des § 3 Abs. 3a UStG umsatzsteuerlich in die Transaktion – ähnlich einem Reihengeschäft – einbezogen ist. In diesem Fall ist er auch nicht verpflichtet, die o. g. Aufzeichnungen zu führen.
Pflichten nach dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz
Seit dem Jahr 2023 haben Betreiber digitaler Plattformen zusätzlich bestimmte Meldepflichten zu erfüllen. Zu melden sind dabei Daten zu den einzelnen Transaktionen, insbesondere Angaben zum Leistenden sowie zu den durchgeführten Umsätzen. Dabei handelt es sich größtenteils um Informationen, die ohnehin nach § 22f UStG aufzuzeichnen sind; teilweise sind aber auch darüber hinausgehende Daten zu erfassen. Dies soll die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in steuerlichen Angelegenheiten erleichtern, hat allerdings bloß verfahrensrechtlichen Charakter und damit keine Auswirkungen auf die Besteuerung der Meldepflichtigen nach den (nationalen) Steuergesetzen.