BMF, Schreiben v. 5.10.2010, IV C 5 - S 2363/07/0002-03, BStBl I 2010, 762
Bezug: Sitzung LSt III/2010 vom 15. bis 17.9.2010 zu TOP 16
I. Einleitung
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind für das Lohnsteuerabzugsverfahren ab dem Kalenderjahr 2011 die folgenden Regelungen zu beachten.
1. Bisheriges Verfahren bis einschließlich 2010
Im bisherigen Lohnsteuerabzugsverfahren bis einschließlich 2010 haben die Gemeinden nach § 39 Abs. 1 EStG für ein erstes und jedes weitere Dienstverhältnis die Lohnsteuerkarten mit den Besteuerungsmerkmalen auszustellen und dem Arbeitnehmer zu übermitteln. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte zu Beginn des Kalenderjahres bzw. des Beschäftigungsverhältnisses vorzulegen. Der Arbeitgeber hat die Lohnsteuerkarte entgegenzunehmen und den Lohnsteuerabzug nach den auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte bescheinigten Lohnsteuerabzugsmerkmalen durchzuführen und diese im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 41 Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG).
2. Neues Verfahren ab 2012
In dem ab 1.1.2012 vorgesehenen neuen Verfahren wird der Verfahrensweg von der Ausstellung der Lohnsteuerkarte durch die Gemeinden bis zur Aushändigung an den Arbeitnehmer bzw. Arbeitgeber durch das Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ersetzt. Dabei werden die bisherigen Rechte und Pflichten der Arbeitnehmer beibehalten.
Den Arbeitgebern werden die ELStAM für die Arbeitnehmer maschinell verwertbar zum Abruf zur Verfügung gestellt. Der Arbeitgeber hat die ELStAM abzurufen, in das Lohnkonto zu übernehmen und sie für die Dauer des Dienstverhältnisses anzuwenden. Etwaige Änderungen wird die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum Abruf bereitstellen (§ 39e Abs. 3 und 6 EStG, § 52b Abs. 5 – neu – EStG in der Fassung des Regierungsentwurfs eines Jahressteuergesetzes 2010 (JStG 2010 (E)), vgl. BT-Drs. 17/2249).
3. Übergangszeitraum ab 2011
Die Ausstellung einer Lohnsteuerkarte erfolgt letztmalig für das Kalenderjahr 2010 (§ 39 Abs. 1 Satz 1 EStG). Folglich stellen die Gemeinden für das Kalenderjahr 2011 keine Lohnsteuerkarten mehr aus. In dem so entstehenden Übergangszeitraum sind grundsätzlich die allgemeinen Vorschriften des Lohnsteuerabzugsverfahrens (§§ 38 ff. EStG) anzuwenden, es sei denn, dass § 52b – neu – EStG in der Fassung des JStG 2010 (E) etwas Abweichendes vorsieht. Die Gültigkeit der Lohnsteuerkarten 2010 wird bis zur erstmaligen Anwendung der ELStAM verlängert (Übergangszeitraum, § 52b Abs. 1 – neu – EStG in der Fassung des JStG 2010 (E)).
Fortbestehendes Dienstverhältnis
Wird ein in 2010 bestehendes Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2010 fortgesetzt, hat der Arbeitgeber die auf der Lohnsteuerkarte 2010 eingetragenen Lohnsteuerabzugsmerkmale unter Beachtung zwischenzeitlich geänderter Eintragungen im Übergangszeitraum weiterhin anzuwenden.
Pflichten des Arbeitgebers
Daraus folgt, dass der Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter aufbewahren muss und nicht vernichten darf. Er hat dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte zur Änderung der Eintragungen vorübergehend zu überlassen (§ 52b Abs. 1 – neu – EStG in der Fassung des JStG 2010 (E)). Eine Vernichtung der Lohnsteuerkarte 2010 ist erst mit der Einführung des neuen Verfahrens zulässig.
Arbeitgeberwechsel/Beendigung des Dienstverhältnisses
In den Fällen des Arbeitgeberwechsels oder bei der Beendigung des Dienstverhältnisses im Übergangszeitraum hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses auszuhändigen (§ 52b Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 – neu – EStG in der Fassung des JStG 2010 (E)). Beginnt der Arbeitnehmer ein neues Dienstverhältnis, hat er dem neuen Arbeitgeber die Lohnsteuerkarte 2010 vorzulegen.
Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010
Nach § 41b Abs. 1 EStG ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem FA die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch zu übermitteln. Ist der Arbeitgeber in Ausnahmefällen hiervon befreit (§ 41b Abs. 3 EStG und anerkannte Härtefälle), erteilt er die Lohnsteuerbescheinigung auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010. In diesen Fällen hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Lohnsteuerkarte 2010 nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung des Dienstverhältnisses zur Durchführung der Einkommensteuerveranlagung für das betreffende Kalenderjahr auszuhändigen. Der Arbeitgeber hat auch dann die Lohnsteuerkarte 2010 auszuhändigen, wenn er die Lohnsteuerbescheinigung elektronisch übermittelt, jedoch ein früherer Arbeitgeber auf der Rückseite der Lohnsteuerkarte 2010 eine Lohnsteuerbescheinigung erteilt hat.
Kann die Lohnsteuerkarte 2010 nicht beim Arbeitgeber verbleiben, kann er bei fortbestehendem Dienstverhältnis ausschließlich die Lohnsteuerabzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 im Übergangszeitraum weiter anwenden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Abzugsmerkmale der Lohnsteuerkarte 2010 auch für den Lohnsteuerabzug im Übergangszeitraum...