Lohnsteuerbescheinigungen müssen von Arbeitgebern ohne maschinelle Lohnabrechnung elektronisch erstellt werden. Für das Jahr 2023 kommt die Erteilung einer Lohnsteuerbescheinigung auf Papier nur noch für solche Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung in Betracht, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in ihren Privathaushalten beschäftigen.
Als Folge der gesetzlich vorgeschriebenen elektronischen Lohnsteuerbescheinigung stehen bei der Einkommensteuerveranlagung 2023 die Lohndaten der Arbeitnehmer den Finanzämtern nur per Abfrage über die Datenzentrale zur Verfügung. Damit ist die dem Arbeitnehmer elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellte Lohnsteuerbescheinigung unverzichtbare Grundlage für die Erstellung der Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 2023.
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 41b EStG und in § 52 Abs. 52c EStG; ergänzend das BMF-Schreiben v. 27.9.2017, IV C 5 – S 2378/17/10001, BStBl 2017 I S. 1339, ergänzt durch BMF-Schreiben v. 31.8.2018, IV C 5 – S 2378/18/10001, BStBl 2018 I S. 1009, BMF-Schreiben v. 9.9.2019, IV C 5 – S 2378/19/10002 :001, BStBl 2019 I S. 911 und BMF, Schreiben v. 8.9.2022, IV C 5 – S 2533/19/10030 :004, BStBl 2022 I S. 1397, zur Bekanntgabe des Vordruckmusters der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2023.
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