OFD Nordrhein-Westfalen, Verfügung v. 18.12.2014, S 2133b - 2014/0009 - St 145
Gesetzlicher Übermittlungsumfang; Möglichkeit zur Übermittlung weiterer Unterlagen
Bei Besprechungen mit einer Reihe von Finanzämtern ist vorgetragen worden, die gem. § 5b EStG elektronisch übermittelten Gewinnermittlungsunterlagen enthielten häufig wesentlich weniger Informationen als die bisher in Papier eingereichten Jahresabschlüsse. Infolgedessen ergebe sich vielfach weiterer Ermittlungsaufwand. Dazu weise ich auf Folgendes hin:
Nach § 5b EStG (i.V.m. § 52 Abs. 15a EStG und der Anwendungszeitpunktverschiebungsverordnung gem. § 51 Absatz 4 Nummer 1c EStG vom 20.12.2010) ansehen sind bilanzierende Steuerpflichtige für die Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2011 beginnen, verpflichtet, ihre Bilanz sowie die Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung an das Finanzamt zu übermitteln.
Mit BMF-Schreiben vom 28.9.2011, VI C 6 – S 2133-b/11/10009 (BStBl 2011 I S. 855) wurde das zur Datenübermittlung zu nutzende Datenschema (Taxonomie 5.0) verbindlich veröffentlicht. Ferner wurden den zur Übermittlung Verpflichteten durch Übergangsregelungen weitere, z. T. auf bestimmte Sachverhalte beschränkte Übergangsfristen eingeräumt (z.B. für die Übermittlung von Sonder- und Ergänzungsbilanzen und die Kapitalkontenentwicklung). In der Folge wurden durch weitere BMF-Schreiben vom 5.6.2012, IV C 6-S 2133-b/11/10016 (BStBl 2012 I S. 598), 27.6.2013, IV C 6-S 2133-b/11/10016: 003 (BStBl 2013 I S. 844) sowie vom 13.6.2014, IV C 6-S 2133-b/11/10016: 004 (BStBl 2014 I S. 886) weitere dem jeweiligen Rechtsstand entsprechende Datenschemata veröffentlicht, welche jeweils für bestimmte Wirtschaftsjahre zur Übermittlung zu nutzen sind. Weitere Informationen hierzu sind unter www.esteuer.de abrufbar.
Übermittlungspflichten
Der zu übermittelnde Datenumfang wird in Abhängigkeit von der durch den Steuerpflichtigen gewählten Übermittlungsvariante i.S. des § 5b Abs. 1 EStG (Handelsbilanz (Einheitsbilanz), Handelsbilanz mit Überleitungsrechnung, Steuerbilanz, Wahl der Kern- oder einer Ergänzungstaxonomie bzw. Spezialtaxonomie) durch die Vorgaben des Handelsgesetzbuches, insbesondere § 266, 275 HGB, des § 5b EStG in Verbindung mit § 51 Abs. 4 Nr. 1b EStG (sog. Mindestumfang oder auch „Mussfelder”) sowie die Buchführung des Steuerpflichtigen bzw. sein Buchungsverhalten bestimmt.
Ferner sind der Steuererklärung gem. § 60 Abs. 3 EStDV – soweit vorhanden – eine Abschrift des Anhangs, des Lageberichts oder des Prüfungsberichts beizufügen. Bei der Gewinnermittlung nach § 5a EStG ist mit der Steuererklärung das besondere Verzeichnis nach § 5a Abs. 4 EStG einzureichen. § 60 Abs. 3 EStDV wurde im Zusammenhang mit der Einfügung des § 5b EStG durch das Gesetz zur Modernisierung und Entbürokratisierung des Steuerverfahrens vom 20.12.2008 (BGBl 2008 I S. 2850) nicht angepasst, so dass diese Unterlagen weiterhin grundsätzlich in Papierform vorzulegen sind.
Bisher wurde in der Praxis zudem vielfach – auch ohne gesetzliche Verpflichtung – sowohl ein sog. Kontennachweis als auch ein Anlagespiegel oder Anlagenverzeichnis den einzureichenden Unterlagen beigefügt. Aufgrund der damit zusätzlich vorliegenden Informationen konnten in der Vergangenheit in vielen Fällen Nachfragen der Finanzämter bei den Steuerpflichtigen/ihren steuerlichen Beratern vermieden werden. An dieser Praxis sollte sich durch die Umstellung auf das elektronische Verfahren aus Sicht der Finanzverwaltung, aber auch nach Aussagen der am Umsetzungsverfahren zu § 5b EStG beteiligten Vertreter der Steuerberater- und Wirtschaftsprüferkammern sowie der Wirtschaft grundsätzlich nichts ändern.
Die im Datenschema durch die Finanzverwaltung hinterlegten „Mussfelder” sowie „Mussfelder Kontennachweis erwünscht” stellen besondere Anforderungen an die Buchführung der Unternehmen; die betreffenden Konten sind jedoch nicht in jedem Buchhaltungswerk enthalten. Im Hinblick darauf sind nach Rz. 16 und 17 des BMF-Schreibens vom 28.9.2011 die in den Taxonomien als „Mussfeld/Mussfeld Kontennachweis erwünscht” gekennzeichneten Positionen grundsätzlich zwingend zu übermitteln (Mindestumfang). Im Rahmen der Übermittlung wird elektronisch geprüft, ob formal alle Mussfelder in den übermittelten Datensätzen enthalten sind. Sofern sich aber ein Mussfeld nicht mit Werten füllen lässt, weil die Position in der individuellen Buchführung nicht geführt wird oder sich daraus nicht ableiten lässt, ist zur erfolgreichen Übermittlung des Datensatzes die entsprechende Position mit einem technischen „leer” Wert (technisch: NIL-Wert) zu übermitteln. Entscheidend ist daher, unter welchen Voraussetzungen ein Wert „ableitbar” im Sinne des vg. BMF-Schreibens ist.
Ein Wert ist grundsätzlich aus der Buchführung ableitbar, wenn er sich aus den Buchführungsunterlagen im Sinne des § 140 Abgabenordnung (AO) ergibt. Die Ableitbarkeit bezieht sich auf die Buchführung als Ganzes (Hauptbuch, Nebenbücher – wie z.B. ein Beteilig...