(1) In § 12 Abs. 2 des Teledienstegesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870), zuletzt geändert durch Artikel 1 dieses Gesetzes, werden die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

 

(2) In § 9 Abs. 2 des Teledienstedatenschutzgesetzes vom 22. Juli 1997 (BGBl. I S. 1870, 1871), geändert durch Artikel 3 dieses Gesetzes, werden die Wörter "hunderttausend Deutsche Mark" durch die Wörter "fünfzigtausend Euro" ersetzt.

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