BMF, Schreiben v. 21.9.2010, IV D 3 - S 7359/10/10001
Vielen Dank für Ihr Schreiben vom 8.9.2010, in dem Sie auf nach wie vor bestehende Probleme des elektronischen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens hinweisen und die Verlängerung der Frist zur Beantragung der Vergütung von Vorsteuerbeträgen des Jahres 2009 bis zum 31.3.2011, wie von der EU-Kommission mit Vorschlag für eine Richtlinie zur Änderung der Richtlinie 2008/9/EG am 19.7.2010 vorgeschlagen, unterstützen. Ergänzend nehmen Sie eine bessere Kommunikation im Zusammenhang mit Verbesserungsarbeiten am Web-Portal des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt) gegenüber den Unternehmern an.
Ich stimme Ihnen zu, dass – trotz der Funktionsfähigkeit des deutschen elektronischen Vorsteuer-Vergütungsverfahrens (eVVV) – möglicherweise in anderen Mitgliedstaaten Probleme bei der technischen Umsetzung bestehen können, die dazu führen, dass die technische Entgegennahme der vom BZSt an die Erstattungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten weitergeleiteten elektronischen Vorsteuer-Vergütungsanträge dort nicht uneingeschränkt gewährleistet ist.
Damit den deutschen Unternehmern hierdurch mit Blick auf die bestehende gesetzliche Ausschlussfrist für die Abgabe der Anträge auf Vergütung der Vorsteuer in einem anderen Mitgliedstaat keine Nachteile entstehen, unterstützt die Bundesregierung ausdrücklich – trotz der fristgerechten Einführung des nationalen eVVV – die mit dem Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission vom 15.7.2010 vorgeschlagene Verlängerung der Ausschlussfrist für Vorsteuer-Vergütungsanträge des Jahres 2009 bis zum 31.3.2011. Dies sollte ausreichen, um den deutschen Unternehmern ausreichend Zeit einzuräumen, ihre Erstattungsansprüche für 2009 in einem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen.
Ich möchte aber daran erinnern, dass die Verlängerung der Ausschlussfrist von den Mitgliedstaaten einstimmig beschlossen werden muss. Insofern empfehle ich dringend, zur Fristwahrung die Vorsteuer-Vergütungsanträge – entsprechend den Vorgaben der Richtlinie 2008/9/EG mit allen erforderlichen Angaben – bis zum 30.9.2010 zu stellen.
Die von Ihnen favorisierte vorübergehende Wiedereinführung des papierbasierten Erstattungsverfahrens erscheint dagegen nicht realisierbar. Zum einen bedürfte es hierfür einer weiteren Änderung der Richtlinie 2008/9/EG, die die Kommission in ihren Richtlinienvorschlag nicht aufgenommen hat. Zum anderen erscheint es zweifelhaft, dass die Mitgliedstaaten einen solchen unterstützen würden.
Selbstverständlich wird der Internetauftritt des BZSt zum Vorsteuervergütungsverfahren fortlaufend den aktuellen Gegebenheiten angepasst bzw. ergänzt. Das BZSt ist dabei stets bemüht, den Internetauftritt noch kundenfreundlicher zu gestalten. Wie Ihnen durch das BMF bereits mit Schreiben vom 18.8.2010 mitgeteilt worden ist, hat das BZSt im August zusätzlich die sog. Massendatenschnittstelle eingerichtet und dazu bereits im Vorfeld sowohl allgemeine Informationen als auch die technische Dokumentation veröffentlicht. Die Löschung von Inhalten im Web-Portal und die Änderung von Formaten in den elektronischen Antragsunterlagen durch das BZSt kann von mir jedoch nicht bestätigt werden. Es ist daher nicht erkennbar, dass auf Grund von technischen Fehlern oder unzureichender Darstellung des neuen eVVV im Web-Portal die Antragstellung nennenswert erschwert oder verhindert wird. Dies wird auch durch die Zahl von über 80.000 Anträgen inländischer Unternehmer belegt, die das BZSt im neuen eVVV seit Januar entgegen genommen hat.
Zur Beantwortung von Fragen im Zusammenhang mit dem neuen eVVV und zur Unterstützung der Antragsteller stellt das BZSt darüber hinaus sowohl eine Telefon-Hotline als auch einen elektronischen Zugangsweg via E-Mail zur Verfügung. Darüber hinaus wird den Unternehmern ein Newsletter-Dienst angeboten, mit dem über alle Änderungen/Aktualisierungen automatisch informiert wird.
Es liegt in unserem gemeinsamen Interesse, dass die noch bestehenden Schwierigkeiten bald überwunden werden und die Erstattung der Vorsteuern im eVVV gegenüber dem bisherigen papiergestützten Verfahren für die Unternehmen insgesamt zu einer Vereinfachung führt. Hinweisen auf Verbesserungsmöglichkeiten werden wir deshalb – wie bisher – gerne nachgehen.
Normenkette
UStG § 18 Abs. 9