Die aufgeführten Versicherungsbedingungen (Ziff. 4.1 bis 4.3) zählen als versicherte Gefahren teils unterschiedliche Elementarereignisse auf, die somit auch auf einen unterschiedlichen Deckungsumfang hinweisen:
5.1 Versicherte Gefahren
5.1.1 Nach FEVB (Allgemeine Bedingungen der Gebäudeversicherung über die Feuer- und Elementarschadenversicherung)
5.1.2 Nach ECB 2010 (Bedingungen für die Versicherung zusätzlicher Gefahren zur industriellen Feuerversicherung)
- Überschwemmung, Rückstau
- Erdbeben
- Erdsenkung oder Erdrutsch
- Schneedruck oder Lawinen
- Vulkanausbruch
5.1.3 Nach der Allgefahrendeckung (All Risks)
Gedeckt sind plötzliche und unvorhersehbare Sachschäden (also auch Elementarschäden), soweit sie nicht ausdrücklich ausgeschlossen sind.
5.2 Definition der versicherten Gefahren
In unseren Breiten sind im Wesentlichen die Gefahren "Überschwemmung" und "Hochwasser" von Bedeutung, weil sie in zeitlichem Zusammenhang auch überregional eintreten können. Deshalb soll auf den Deckungsumfang kurz eingegangen werden:
5.2.1 Überflutung
Mit Ausnahme der FEVB wird in den Bedingungen und Klauseln der Begriff umschrieben mit "Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsorts" oder "Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das versicherte Gebäude liegt" bzw. "... auf dem das Gebäude liegt, in dem sich die versicherten Sachen befinden". Weiterhin wird vorausgesetzt, dass die Überflutung des Versicherungsgrundstücks als Folge von
- Ausuferung oberirdischer (stehender oder fließender) Gewässer oder
- Witterungsniederschlägen (z. B. Starkregen)
eintritt. Der Versicherungsfall wird also durch Herkunft und Verlauf des Überschwemmungswassers bestimmt.
Überflutung des Grund und Bodens
In den Bedingungen wird nicht definiert, was als Überflutung des Grund und Bodens anzusehen ist. Der Begriff ist somit im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen. Das Versicherungsgrundstück muss daher unter Wasser gesetzt werden oder Wasser muss darüber hinwegfließen. Die Höhe der Wasserflut ist unerheblich.
Ausuferung des Gewässers
Unter Ausuferung des Gewässers wird verstanden, dass das Wasser aus seinem Bett tritt und sich auf das Gelände außerhalb des Ufers ergießt. Es ist dabei ohne Bedeutung, ob das Wasser wegen des Hochwassers über die Ufer tritt oder bei niedrigem Wasserstand aus einer Bruchstelle des Uferdamms ausströmt; die Ursache der Ausuferung ist somit unerheblich.
Art der Witterungsniederschläge
Bei Witterungsniederschlägen muss es sich um aus der Atmosphäre ausgeschiedenes Wasser handeln. Von Menschenhand ausgelöste Niederschläge durch Verwendung von Leitungswasser oder sonstigem angesammelten Wasser (z. B. über Berieselungsanlagen) fallen somit nicht darunter. Wenn Schnee, Graupel oder Hagel den Grund und Boden überdecken, und sei es noch so hoch, ist der Tatbestand der Überflutung nicht gegeben. Nur wenn fester Niederschlag in flüssigen Aggregatzustand übergeht, kann eine Überflutung im Sinne der Bedingungen gegeben sein.
5.2.2 Hochwasser
Hochwasser: Begriff nur in den FEVB
Hochwasser als selbstständig versicherte Gefahr ist nur in den FEVB statuiert. Andere Elementarschaden-Versicherungsbedingungen verzichten auf diesen Begriff, weil nach der Definition der Überflutung auch Hochwasser erfasst ist.
5.3 Versicherte Schäden
Versichert sind nach den Versicherungsbedingungen grundsätzlich Einwirkungsschäden, d. h. die versicherte Gefahr muss auf die versicherten bzw. im Versicherungsvertrag versicherten Sachen einwirken.
Hinsichtlich des Folgeschadens enthalten die Bedingungen keine besondere Regelung, weil eine solche auch nicht erforderlich ist. Es heißt nämlich hinsichtlich der Elementardeckung:
"Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch ... zerstört oder beschädigt werden oder infolge eines solchen Ereignisses abhanden kommen."
Die Erwähnung des Folgeschadens erübrigt sich auch, weil das Wort "durch" alle adäquaten Folgen eines versicherten Elementarschadens einschließt.
Lediglich die FEVB unterscheiden nach unmittelbarer Einwirkung des Elementarereignisses und nach unvermeidlichen Folgen eines solchen Ereignisses.
Einwirkungsschäden und unvermeidliche Folgeschäden
- Durch das Hochwasser mitgeführte Bäume wird eine Mauer beschädigt (Einwirkungsschaden), die auf ein tiefer gelegenes Gebäude fällt (Folgeschaden). Die dadurch entstandenen Schäden an dem Dach dieses Gebäudes sind gedeckt.
- Durch ein Erdbeben wird der Fabrikschornstein beschädigt (Einwirkungsschaden), dessen Teile auf das ebenfalls versicherte Lagergebäude fallen und beschädigen (Folgeschaden). Die Reparaturkosten sind ersatzpflichtig.