Leitsatz
Wird ein Elternteil krankheitsbedingt in einem Pflegeheim untergebracht, so sind die von einem Kind im Rahmen des Elternunterhalts geleisteten Zahlungen dem Grunde nach im Rahmen des § 33 Abs. 1 EStG als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig. Die Regelung des § 33 EStG ist nicht verfassungswidrig, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, wegen des Abzugs der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 EStG) nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden.
Sachverhalt
Die Kläger beantragten die Berücksichtigung der Unterhaltszahlungen der Klägerin an deren Mutter als außergewöhnliche Belastung. Das Finanzamt hat die geltend gemachten Aufwendungen nach § 33 EStG dem Grunde nach anerkannt; sie blieben jedoch aufgrund der vom Finanzamt auf Grundlage des Einkommens beider Kläger berechneten zumutbaren Belastung in Höhe von 4.851 EUR ohne steuerliche Auswirkung. Im Klageverfahren tragen die Kläger vor, das Finanzamt habe den für den Abzug nach § 33 EStG maßgebenden Gesamtbetrag der Einkünfte aus demjenigen beider Eheleute ermittelt. In § 33 EStG werde jedoch auf "einen" Steuerpflichtigen Bezug genommen. Dies sei auch sachgerecht, weil die besondere Belastung allein die Klägerin treffe. Maßgebend für die Berechnung des an ihre Mutter zu zahlenden Unterhalts sei allein ihr Einkommen gewesen.
Entscheidung
Das Finanzgericht hat entschieden, dass bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG entgegen der Auffassung der Kläger der Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten zugrunde zu legen sei, auch wenn nur die Klägerin zum Unterhalt verpflichtet sei. Bei der Bestimmung der zumutbaren Belastung in § 33 Abs. 3 EStG sei vom Gesamtbetrag der Einkünfte der Steuerpflichtigen (im Plural) auszugehen. Zudem folge dies aus der Wahl der von den Klägern beantragten Zusammenveranlagung, bei der die Einkünfte der Ehegatten den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts Anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt werden (§ 26b EStG).
Hinweis
Mit dem rechtskräftigen Urteil hat das Finanzgerichts außerdem entschieden, dass die Regelung des § 33 EStG nicht verfassungswidrig sei, soweit danach Zahlungen im Rahmen des Elternunterhalts, die für die krankheitsbedingte Pflege des Elternteils geleistet werden, nicht in voller Höhe zum Abzug zugelassen werden. Auch die Anknüpfung der Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der zumutbaren Belastung an den Gesamtbetrag der Einkünfte in § 33 Abs. 3 EStG sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch darauf, dass bei einem Elternunterhalt leistenden Ehegatten für die Ermittlung der zumutbaren Belastung nur die die eigenen Einkünfte dieses Ehegatten berücksichtigt werden.
Link zur Entscheidung
FG Baden-Württemberg, Urteil vom 13.03.2018, 11 K 3653/15