Zur Aufnahme von Maßnahmen in das Verzeichnis möglicher wohnumfeldverbessernder Maßnahmen nach SGB XI müssen folgende Nachweise erbracht werden:
Pflegerische Nutzen
Der pflegerische Nutzen der Maßnahme ist durch angemessene pflegerische Bewertungen in Anlehnung an den Pflegebedürftigkeitsbegriff auf der Basis von Fallserien/Anwendungsbeobachtungen/Studien unter Berücksichtigung der aktuellen pflegerischen Erkenntnisse nachzuweisen. Die angemessenen pflegerischen Bewertungen müssen objektiv belegen, dass mit der Maßnahme eine sachgerechte pflegerische Versorgung unter Berücksichtigung der spezifischen pflegerischen Indikation in der Häuslichkeit ermöglicht, beziehungsweise eine möglichst selbständige Lebensführung des Pflegebedürftigen (wieder-)hergestellt werden kann.
Technische und bauliche Mindestanforderungen
Alle baulichen und technischen Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserungen müssen die Kriterien der Barrierefreiheit erfüllen. Ein entsprechender Nachweis darüber ist vorzulegen. Die DIN 18040-2 oder andere für die jeweiligen Produkte beziehungsweise Maßnahmen geltenden DIN-Normen sind zu berücksichtigen.
Datenschutz und Informationssicherheit
Bei digitalen und technischen Maßnahmen der Wohnumfeldverbesserung muss ein geeigneter und aussagekräftiger Nachweis über die Einhaltung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und 9 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) geführt werden. Eine Eigenerklärung ist nicht ausreichend.
Der Nachweis muss insbesondere Aussagen zur Umsetzung der Prinzipien nach Artikel 5 DSGVO mit den folgenden Gesichtspunkten enthalten:
- Rechtmäßigkeit: Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz
- Zweckbindung: Verarbeitung ausschließlich für eindeutige, dem Betroffenen vorher bekannte Zwecke
- Datenminimierung: Beschränkung auf das erforderliche Maß für den Umfang der Datenerhebung
- Sicherstellung der Richtigkeit
- Umsetzung einer Speicherbegrenzung, Löschkonzept
- Integrität und Vertraulichkeit: Schutz gegen unbefugte oder unberechtigte Verarbeitung, insbesondere die Weitergabe an unberechtigte Dritte
- Rechenschaftspflicht: Erfüllung der Nachweispflicht gegenüber den zuständigen Aufsichtsbehörden
Allgemeine Sicherheits-, Qualitäts- und Funktionsanforderungen
Die Funktionstauglichkeit der Maßnahme muss vom Antragsteller nachgewiesen werden. Diese Nachweise können in Form von Prüfberichten oder ähnlichem eingereicht werden, aus denen auch die Erfüllung der relevanten Sicherheits- und Qualitätsanforderungen hervorgehen. Produkte zur Wohnumfeldverbesserung sollten mit einem entsprechenden GS-Siegel oder CE-Kennzeichen ausgestattet sein. Andere Zertifikate, die von unabhängigen Instanzen ausgestellt werden, können auch als Nachweis eingereicht und bei der Prüfung berücksichtigt werden.