Präambel

Die vorliegenden Empfehlungen beziehen sich auf die Vergabe von Fördermitteln der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegepflichtversicherung nach § 45c SGB XI in Höhe von 25 Mio. EUR je Kalenderjahr

  • zum Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag i. S. d. § 45a SGB XI,
  • zum Auf- und Ausbau ehrenamtlicher Strukturen für Pflegebedürftige und deren Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen sowie
  • von Modellvorhaben zur Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für an Demenz erkrankte Pflegebedürftige und/ oder andere Gruppen von Pflegebedürftigen, deren Versorgung in besonderem Maße der strukturellen Weiterentwicklung bedarf.

Für die Beteiligung der Pflegekassen und privaten Versicherungsunternehmen, die die private Pflegepflichtversicherung durchführen, an regionalen Netzwerken stehen nach § 45c Abs. 1 Satz 3 SGB XI Fördermittel der sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung in Höhe von 10 Mio. Euro pro Kalenderjahr zur Verfügung.

Für den Auf- und Ausbau von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen, die sich die Unterstützung von Pflegebedürftigen sowie deren Angehörigen und vergleichbar Nahestehenden zum Ziel gesetzt haben, stehen nach § 45d SGB XI Fördermittel in Höhe von 0,15 Euro pro Versicherten je Kalenderjahr zur Verfügung. Davon werden 0,01 Euro je Versicherten für die Förderung von Gründungszuschüssen für regionale Selbsthilfegruppen, -organisationen und -kontaktstellen zur Verfügung gestellt. Für die Förderung von bundesweiten Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen werden Fördermittel in Höhe von 0,01 Euro je Versicherten und je Kalenderjahr aus den in das Folgejahr übertragenen und nicht in Anspruch genommenen Fördermitteln nach § 45c Abs. 6 Satz 3 bis 8 SGB XI verwendet.

Mit Ausnahme der Förderung des Gründungszuschusses und der bundesweiten Tätigkeiten von Selbsthilfegruppen, -organisationen und –kontaktstellen sowie der regionalen Netzwerke erfolgt die Förderung der in § 45c Abs. 3 bis 5 SGB XI genannten Fördervorhaben und der Selbsthilfe nach § 45d SGB XI in Kofinanzierung zwischen der sozialen und privaten Pflegeversicherung sowie den Ländern und/oder der jeweiligen kommunalen Gebietskörperschaft.

I. Förderung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag sowie ehrenamtlichen Strukturen

1 Ziele

Mit Mitteln der sozialen Pflegeversicherung und privaten Pflegepflichtversicherung soll der Auf- und Ausbau von Angeboten zur Unterstützung im Alltag gefördert und damit in Ergänzung und Unterstützung des Leistungsangebotes der Pflegeversicherung ein zusätzliches Leistungsangebot für Pflegebedürftige geschaffen werden. Hierdurch sollen insbesondere

  • angemessene Betreuungs- und Entlastungsangebote und Kontaktmöglichkeiten für Pflegebedürftige,
  • Möglichkeiten zur Unterstützung von Pflegebedürftigen für einen möglichst langen Verbleib in ihrer häuslichen Umgebung und zur möglichst selbständigen Bewältigung ihres Alltags und
  • Möglichkeiten zur Entlastung pflegender Personen geschaffen werden, auch dadurch, dass Kontaktmöglichkeiten zwischen pflegenden Personen und Möglichkeiten für die pflegende Person geschaffen werden, um Probleme zu erörtern, die sich aus der pflegerischen Situation ergeben.

Zudem sollen durch die Förderung des Auf- und Ausbaus von Gruppen ehrenamtlich tätiger sowie sonstiger zum bürgerschaftlichen Engagement bereiter Personen alternative Hilfsangebote geschaffen werden, um die Lebensqualität pflegebedürftiger Menschen zu verbessern sowie familiäre Pflegearrangements zu unterstützen und zu ergänzen.

2 Förderfähigkeit

2.1 Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a SGB XI

Förderfähig sind Angebote,

  • in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote),
  • die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden),
  • die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).

Für die Förderung kommen insbesondere in Betracht:

  • Betreuungsgruppen für an Demenz erkrankte Menschen mit mindestens Pflegegrad 1,
  • Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger oder vergleichbar nahestehender Pflegepersonen im häuslichen Bereich,
  • Tagesbetreuung in Kleingruppen,
  • Einzelbetreuung durch anerkannte Helfer/innen,
  • Familienentlastende Dienste,
  • Agenturen zur Vermittlung von Betreuungs- und Entlastungsleistungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sowie vergleichbar nahestehende Pflegepersonen,
  • Alltagsbegleiter,
  • Pflegebegleiter sowie
  • Serviceangebote für haushaltsnahe Dienstleistungen.

Die Angebote können so...

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