Leitsatz
Die Gewerbesteuerpflicht einer Kapitalgesellschaft i. L. endet nicht schon mit der Einstellung der werbenden Tätigkeit, sondern mit der letzten Verwertungshandlung im Rahmen der Abwicklung.
Normenkette
§ 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG
Sachverhalt
Die Klägerin ist eine Familien-AG, die sich mit der Verwaltung von Vermögen und dem Erwerb von Beteiligungen beschäftigte. Sie wurde Ende 1994 aufgelöst. Zu diesem Zeitpunkt verfügte sie nur noch über Gesellschafterforderungen. Die Auflösung wurde 1996 beim Handelsregister angemeldet und sodann darin eingetragen. Das Finanzamt setzte noch für 1995 und 1996 GewSt-Messbeträge fest. Die dagegen gerichtete Klage und Revision blieben erfolglos.
Entscheidung
Der BFH stellt mit seinem nicht amtlich veröffentlichtem Urteil klar, dass die GewSt-Pflicht einer Kapitalgesellschaft endet, wenn diese jegliche Tätigkeit einstelle und wenn die Verwertungstätigkeit beendet sei. Da im Urteilsfall das Aktivvermögen noch nicht auf die Gesellschafter verteilt gewesen sei, müsse noch eine Schlussverteilung stattfinden, an welcher es noch fehle.
Hinweis
Die GewSt ist eine Objektsteuer und knüpft an das Vorhandensein eines lebenden Betriebs an. Die Tätigkeit einer Kapitalgesellschaft gilt aber kraft Gesetzes in § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 GewStG stets und in vollem Umfang als Gewerbebetrieb, was bedingt, dass deren Tätigkeit "bis zum letzten Atemzug" eine gewerbliche und damit auch eine gewerbesteuerpflichtige ist (Abschn. 22 Abs. 3 GewStR 1990, Abschn. 19 Abs. 3 GewStR 1998).
Es nützt also nichts, wenn die aktive, die werbende Tätigkeit eingestellt wurde. Vielmehr muss auch das vorhandene Vermögen verteilt und die Schlussverteilung durchgeführt sein. Dass dies den Ablauf des Sperrjahres gem. § 272 AktG oder § 73 GmbHG voraussetzt, ändert daran nichts. So lange bleibt die GewSt-Pflicht in jedem Fall erhalten.
Beachten Sie, dass der BFH den gesetzlich vorgegebenen Ablauf des Sperrjahres im Gewerbesteuerrecht auch ansonsten nicht als potenzielles Abwehrargument gelten lässt. Das betrifft namentlich solche Kapitalgesellschaften, die sich mit der Grundstücksverwaltung beschäftigen und die deswegen regelmäßig den Vorteil der erweiterten Gewerbeertragskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG genießen. Deren Gewährung setzt indes voraus, dass auch tatsächlich Grundstücksverwaltung betrieben wird.
Wird ein entsprechendes Unternehmen nun liquidiert und veräußert es seinen Grundbesitz, wird es gleichwohl noch mit der Schlussverteilung des Veräußerungserlöses warten müssen, bis das erwähnte Sperrjahr abgelaufen ist. Das Unternehmen i. L. hat dann oftmals nur noch Einkünfte aus Kapitalvermögen, weil es die vereinnahmten Erlöse zinsbringend angelegt hat. Eine solche Kapitalnutzung schließt die Inanspruchnahme der erweiterten Kürzung zwar nicht aus, wenn sie neben der Grundstücksverwaltung stattfindet, sie schadet aber, wenn diese Grundstücksverwaltung gänzlich fehlt und ausschließlich Kapitalvermögen genutzt wird, gleichviel, ob dies allein damit zusammenhängt, dass das Sperrjahr noch abgewartet werden muss (vgl. BFH, Beschlüsse vom 12.7.1999, I B 5/99, BFH/NV 2000, 79; vom 14.4.2000, I B 104/99, BFH/NV 2000, 1497).
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil vom 29.11.2000, I R 28/00