1Die Übertragungsnetzbetreiber haben gegen die Bundesrepublik Deutschland einen Anspruch auf Ausgleich der Kosten für die Anschlussförderung von Güllekleinanlagen nach Abschnitt 3a der Erneuerbare-Energien-Verordnung für ein Kalenderjahr. 2Der Anspruch wird am 31. Dezember des jeweils folgenden Kalenderjahres fällig. 3§ 6 Absatz 3 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden.

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