Dr. Manuel Schütt, Alex Worobjow
Vorangestellt: Es gibt keinen gesetzlichen Anspruch auf regelmäßige oder sonstige Gehaltserhöhungen, solange die Vergütung des Mitarbeiters über dem Mindestlohnniveau liegt.
Ansprüche auf eine Erhöhung des Gehalts können sich lediglich aus vertraglichen Vereinbarungen, Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen, aber auch aus betrieblicher Übung und Gesamtzusagen ergeben.
Sehen Tarifverträge eine Gehaltserhöhung zu einem bestimmten Zeitpunkt vor, ist die Erhöhung an alle Arbeitnehmer weiterzugeben, die Mitglied der entsprechenden Gewerkschaft sind. Gleiches gilt, wenn eine Bezugnahmeklausel auf diesen Tarifvertrag arbeitsvertraglich vereinbart ist – was stark verbreitet ist.
Arbeitsverträge sehen in der Praxis meist keinen Anspruch auf regelmäßige oder anlassbezogene Gehaltserhöhungen vor. Selten sind insbesondere Anpassungsklauseln, nach denen die gehaltliche Entwicklung an volkswirtschaftliche Kennzahlen wie die Inflationsrate gekoppelt sind. Üblicher hingegen sind Vereinbarungen, nach denen das Gehalt jährlich "überprüft" oder hierüber "Verhandlungen geführt "werden sollen. Hieraus ergeben sich für den Arbeitnehmer aber keine Ansprüche.
Eine betriebliche Übung dahingehend, dass alle Arbeitnehmer allein aufgrund vergangener Praxis Ansprüche auf künftige Gehaltserhöhung haben, dürfte nur in seltenen Fällen entstanden sein.
Unter den o. g. Vorzeichen sind Gehaltserhöhungen somit grundsätzlich freiwillig. Eingeschränkt ist hingegen die Entscheidung, an wen Gehaltserhöhungen in welcher Höhe gewährt werden. Hier sind der Gleichbehandlungsgrundsatz und gesetzliche Schranken (insb. § 4 TzBfG) einzuhalten – Gehaltserhöhungen dürfen z. B. nicht ausschließlich Top-Performern oder unbefristeten Vollzeitkräften zugutekommen. Führt das Unternehmen erstmals eine Gehaltserhöhungspraxis ein oder verändert eine solche, besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Eine weitere mögliche Reaktion auf Gehaltssteigerungen könnte die Zahlung der Inflationsausgleichsprämie sein: Diese kann auch auf 12 oder mehrere Monate aufgeteilt werden. Vorteil ist hier, dass diese Leistung – für beide Seiten – finanziell wesentlich günstiger und befristet angeboten werden kann. Das Einkommen des Arbeitnehmers würde vorübergehend und regelmäßig steigen, ohne dass sich der Bezugspunkt für die nächsten Gehaltsverhandlungen verändert.