(1) 1Bei einem Unternehmen, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, kann die in § 17 Absatz 4 Nummer 2 benannte Stelle des Bundes eine Übertragung von Vermögensgegenständen über § 17 Absatz 5 Satz 2 hinaus anweisen, wenn
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die Übertragung erforderlich ist zur Sicherung des Funktionierens des Gemeinwesens im Sektor Energie sowie zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und |
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die bestehende Treuhandverwaltung nach § 17 nicht hinreichend geeignet ist, diesen Zweck zu erfüllen. |
2Die Übertragung des Eigentums an den Vermögensgegenständen nach Satz 1 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. 3Die Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz erfolgt durch Verwaltungsakt und im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen. 4§ 17 Absatz 3 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(2) 1Begünstigte der Übertragung im Sinne des Absatzes 1 können der Bund und private oder öffentliche Unternehmen sein. 2Der übertragene Vermögensgegenstand darf nur für den in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Zweck verwendet werden. 3Wenn die Übertragung an den Bund oder an ein unter Treuhand oder im Mehrheitseigentum des Bundes stehendes Unternehmen oder an eine Tochtergesellschaft eines derartigen Unternehmens, die letztlich unter der Kontrolle des Bundes steht, erfolgt, ist § 20 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz hört den oder die Eigentümer des Unternehmens, das durch Anordnung nach § 17 Absatz 3 Satz 1 unter Treuhandverwaltung gestellt ist, an und gibt in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann von einer Anhörung absehen, soweit diese mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre oder den Zweck der Übertragung des Vermögensgegenstandes gefährden würde.
(4) 1Für eine nach Absatz 1 durchgeführte Übertragung ist eine Entschädigung zu leisten. 2§ 21 Absatz 1 Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden. 3Zur Leistung der Entschädigung ist der Bund verpflichtet. 4Die Entschädigung ist durch Zahlung eines Geldbetrages zu leisten.
(5) 1Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verkehrswert des nach Absatz 1 übertragenen Vermögensgegenstandes. 2Dabei sind eine vereinbarte Gegenleistung für die Übertragung des Vermögensgegenstandes oder andere Vermögensvorteile, die das Unternehmen infolge der Übertragung erlangt, mindernd zu berücksichtigen. 3Der Verkehrswert des übertragenen Vermögensgegenstands wird auf der Grundlage einer Bewertung des Vermögensgegenstandes ermittelt. 4Die Verwaltungsorgane des betroffenen Unternehmens sind verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz die notwendigen Unterlagen für die Ermittlung des Wertes des übertragenen Vermögensgegenstandes zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen. 5Die Höhe der Entschädigung wird durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen gesondert bekannt gemacht.
(6) 1Die Entschädigungszahlung wird mit der Übertragung des Vermögensgegenstandes fällig. 2Entschädigungsbeträge sind ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit jährlich mit einem Prozentpunkt über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.
(7) 1Eine Anfechtungsklage gegen den Verwaltungsakt nach Absatz 1 Satz 3 hat keine aufschiebende Wirkung. 2Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet im ersten und letzten Rechtszug über eine Anfechtungsklage nach Satz 1 und über Anträge nach den §§ 80 und 80a der Verwaltungsgerichtsordnung. 3Abweichend von § 113 Absatz 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung entscheidet das Bundesverwaltungsgericht auch darüber, dass Rechtshandlungen im Fall einer Aufhebung eines Verwaltungsakts nach Absatz 1 Satz 3 wirksam bleiben können.
(8) Der Bundesgerichtshof entscheidet in erster und letzter Instanz über Streitigkeiten wegen der nach den Absätzen 4 und 5 zu gewährenden Entschädigung.