(1) 1Die Enteignung erfolgt durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates. 2Die Rechtsverordnung muss die folgenden Angaben enthalten:

 

1.

die Bezeichnung des Enteignungsgegenstandes,

 

2.

die Angabe des Enteignungsbegünstigten,

 

3.

die Angabe, zu welchem Zeitpunkt der Enteignungsgegenstand auf den Enteignungsbegünstigten übergeht (Übergangszeitpunkt),

 

4.

die Angabe, wo die Begründung zur Rechtsverordnung veröffentlicht wird und elektronisch abrufbar ist,

 

5.

Angaben zur Höhe der Entschädigung, falls diese zum Zeitpunkt des Erlasses der Rechtsverordnung bereits feststeht.

3Die Begründung zur Rechtsverordnung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

 

(2) 1Zum Übergangszeitpunkt geht der Enteignungsgegenstand einschließlich aller damit zusammenhängenden Rechte auf den Enteignungsbegünstigten über. 2Sind über enteignete Anteile an Unternehmen nach § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 3 oder sonstige Rechte im Sinne des § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Urkunden ausgegeben, so verbriefen sie ab dem Übergangszeitpunkt bis zur Aushändigung an den Enteignungsbegünstigten nur den Anspruch auf die Enteignungsentschädigung nach § 21. 3Der Übergangszeitpunkt ist von Amts wegen unverzüglich in das Handelsregister einzutragen.

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