[1]

§ 28 Ausgleich von Vermögensnachteilen

 

(1) Diejenige Behörde, die über eine Genehmigung nach § 27 entscheidet, hat den Betroffenen auf Antrag für den Vermögensnachteil zu entschädigen, den dieser dadurch erleidet, dass eine Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes nach § 27 Absatz 1 Satz 1 oder seine Wirksamkeit einer behördlichen Genehmigung bedarf und diese nicht innerhalb einer angemessenen Frist erteilt wird.

 

(2) 1Der Vermögensnachteil wird entschädigt, soweit das Vertrauen des Betroffenen auf das Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes schutzwürdig ist. 2Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Recht zur Ausübung eines Leistungsverweigerungsrechtes hat. 3Unterstützungsmaßnahmen der öffentlichen Hand sind bei der Bemessung einer zu zahlenden Entschädigung zu berücksichtigen.

 

(3) 1Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. 2Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden.

 

(4) Für Streitigkeiten über die Entschädigung ist im Sinne des § 40 Absatz 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung der ordentliche Rechtsweg gegeben.

[1] § 28 eingefügt durch Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.07.2022. Aufgehoben durch Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.10.2022. Anzuwenden vom 12.07.2022 bis 12.10.2022.

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