(1) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch[2] [Bis 31.12.2020: schriftlich] die Erlaubnis. 2Es kann die Erlaubnis schon vor Abschluss einer Prüfung des Antrags erteilen, wenn Sicherheit in Höhe der Steuer geleistet ist, die voraussichtlich entstehen wird. 3Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden. 4In den Fällen des § 16 Absatz 3 wird die Erlaubnis erweitert.

 

(1a) 1Mit der Erlaubnis werden [Bis 30.06.2021: nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen] [3] für den Inhaber des Lagers und für jedes Lager Verbrauchsteuernummern vergeben. 2Abweichend von Satz 1 erhalten keine Verbrauchsteuernummer:

 

1.

der Inhaber eines Lagers, dem bereits eine Verbrauchsteuernummer als Inhaber eines Herstellungsbetriebs erteilt wurde (§ 14 Absatz 1a),

 

2.

die Lagerstätten nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes und

 

3.

der Inhaber eines Lagers, dem lediglich eine Erlaubnis nach § 7 Absatz 6 des Gesetzes erteilt wurde.

 

(2)[4] 1Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend. 2Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 7 entsprechend.

Bis 30.06.2021:

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Abs. 2 bis 5 sinngemäß.

[1] Geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.
[2] Geändert durch Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Gestrichen durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden bis 30.06.2021.
[4] Abs. 2 geändert durch Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021. Anzuwenden ab 01.07.2021.

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