1Hauptbehälter im Sinn des § 18b Absatz 2 Nummer 3[1] [Bis 12.02.2023: § 15 Absatz 4 Nummer 1], § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 und § 46 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes sind:
2Besteht ein Hauptbehälter aus mehr als einem Kraftstoffbehälter, ist ein Absperrventil in der Leitung zwischen zwei Kraftstoffbehältern unschädlich.
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