(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
1. |
die nach § 1a Satz 1 Nummer 2 anzuwendende Fassung der Kombinierten Nomenklatur neu zu bestimmen und den Wortlaut dieses Gesetzes sowie der Durchführungsverordnungen der geänderten Nomenklatur anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, |
1a. |
den Wortlaut dieses Gesetzes an geänderte Fassungen oder Neufassungen des Unionszollkodex[1] [Bis 12.02.2023: Zollkodex] anzupassen, soweit sich hieraus steuerliche Änderungen nicht ergeben, |
2.[2]
3. |
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 1 bis 3b zu erlassen und dabei insbesondere
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4. |
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 4 bis 9 zu erlassen und dabei insbesondere Bis 30.06.2019:
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5. |
zur Verfahrensvereinfachung, zur Vermeidung unangemessener wirtschaftlicher Belastungen sowie zur Sicherung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 9a bis 14 zu erlassen und dabei insbesondere
Bis 30.06.2019:
Bis 30.06.2019:
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