(1) 1Die Bundesnetzagentur kann juristische Personen oder nichtrechtsfähige Personenvereinigungen, durch Festlegung nach § 29 Absatz 1 verpflichten, der Bundesnetzagentur nicht personenbezogene, energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, bereitzustellen, die erforderlich sind, um die Erreichung der Ziele des § 1 und die Verwirklichung der Zwecke des § 1 zu überwachen. 2Die Bundesnetzagentur soll im Rahmen von Satz 1 insbesondere verpflichten:
1. |
Energieversorgungsunternehmen, |
2. |
Marktgebietsverantwortliche, |
3. |
Betreiber von Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen mit einer installierten Leistung von über 1 Megawatt oder |
4. |
Betreiber von Börsen zum Handel oder zur Allokation von Energiemarktprodukten. |
3Die Bundesnetzagentur kann Vorgaben zur Art und Zeitpunkt der Bereitstellung der Daten nach Satz 1 treffen, etwa zur Übermittlung über eine durch die Bundesnetzagentur vorgegebene Schnittstelle zum automatisierten Datenaustausch. 4Die nach Satz 1 durch die Bundesnetzagentur Verpflichteten haben bei der Übermittlung von Daten an die Bundesnetzagentur Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zu kennzeichnen. 5Erfolgt eine Kennzeichnung nicht, kann die Bundesnetzagentur von ihrer Zustimmung zur Veröffentlichung ausgehen, es sei denn, ihr sind besondere Umstände bekannt, die eine solche Vermutung nicht rechtfertigen.
(2) 1Die Bundesnetzagentur kann die ihr vorliegenden energiewirtschaftlichen Daten, insbesondere die nach Absatz 1 erhobenen Daten, insbesondere auf der Transparenzplattform nach Absatz 3 veröffentlichen. 2Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. 3Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse werden in der Regel nicht veröffentlicht. 4Die Bundesnetzagentur kann Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse veröffentlichen, sofern ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung besteht und soweit nicht an anderer Stelle die Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen besonders geregelt wird. 5Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist insbesondere dann anzunehmen, wenn,
1. |
die Veröffentlichung unerlässlich ist, um Versorgungslücken vorzubeugen, |
2. |
andernfalls der Informationsgehalt der Daten insgesamt verzerrt werden würde, |
3. |
dies zur Marktdisziplinierung unerlässlich ist. |
6Eine Veröffentlichung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg außer Verhältnis steht. 7Die Bundesnetzagentur hat Maßnahmen zu ergreifen, um die Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen möglichst weitgehend durch insbesondere die Aggregierung, die Anonymisierung sowie eine zeitlich verzögerte Veröffentlichung, sicherzustellen. 8Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen hat die Bundesnetzagentur diejenige zu treffen, die den Einzelnen voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. 9Die Bundesnetzagentur darf Daten, die geeignet sind, die Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems oder die Sicherheit und Ordnung zu gefährden, oder die europäische kritische Anlagen betreffen, nur im Einvernehmen mit den Betreibern der Übertragungsnetze veröffentlichen; Absatz 1 Satz 1 bleibt hiervon unberührt.
(3) 1Um die Transparenz in den Energiemärkten zu erhöhen, die Versorgungssicherheit zu erhöhen und die Verbraucher zu informieren, errichtet und betreibt die Bundesnetzagentur spätestens ab dem 29. Dezember 2026 eine elektronische Plattform, die der Öffentlichkeit jederzeit aktuelle energiewirtschaftliche Daten, insbesondere zu Erzeugung, Transport, Handel, Vertrieb oder Verbrauch von Elektrizität, Gas oder Wasserstoff, zur Verfügung stellt (nationale Transparenzplattform). 2Die Bundesnetzagentur veröffentlicht auf der nationalen Transparenzplattform auch die nach § 111d Absatz 1 veröffentlichten Daten. 3Zu dem Zweck nach Satz 1 veröffentlicht sie auf der nationalen Transparenzplattform energiewirtschaftliche Daten nach Satz 1 in einer für die Öffentlichkeit verständlichen Darstellung und in leicht zugänglichen Formaten. 4Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst. 5Die Daten sollen frei zugänglich sein und von den Nutzern gespeichert werden können.
(4) 1Die Bundesnetzagentur übermittelt anderen Behörden des Bundes oder der Länder auf Anfrage die nach Absatz 1 erhobenen energiewirtschaftlichen Daten, einschließlich Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2Personenbezogene Daten sind hiervon nicht umfasst.