1Fernleitungsnetzbetreiber können im Rahmen des Netzentwicklungsplans Gas und Wasserstoff [3]gemäß den §§ 15a bis 15e[4] [Bis 16.05.2024: § 15a] Gasversorgungsleitungen kenntlich machen, die perspektivisch auf eine Wasserstoffnutzung umgestellt werden könnten. 2Es ist darzulegen, dass im Zeitpunkt einer Umstellung solcher Leitungen auf Wasserstoff sichergestellt ist, dass das verbleibende Fernleitungsnetz die dem Szenariorahmen zugrunde gelegten Kapazitätsbedarfe erfüllen kann; hierfür kann der Netzentwicklungsplan Gas zusätzliche Ausbaumaßnahmen des Erdgasnetzes in einem geringfügigen Umfang ausweisen. 3Die Entscheidung nach § 15d Absatz 1 Satz 2 bis 4[5] [Bis 16.05.2024: § 15a Absatz 3 Satz 5] kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass die Vorgaben des Satzes 2 erfüllt werden.

[1] § 113b eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021. Anzuwenden ab 27.07.2021.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.
[3] Eingefügt durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.
[4] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.
[5] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes vom 14.05.2024. Anzuwenden ab 17.05.2024.

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