(1) 1Der Marktgebietsverantwortliche wirkt im Rahmen der Gewährleistung der Versorgungssicherheit mit und kann in diesem Rahmen nach Maßgabe der §§ 35b bis 35d angemessene Maßnahmen ergreifen. 2Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz erteilt die Zustimmung im angemessenen Umfang.

 

(2) 1Die Vorschriften dieses Teils sind nur für Gasspeicheranlagen anzuwenden, die [Bis 11.07.2022: in Deutschland gelegen sind und ] [1]mindestens einen Einspeisepunkt[2] [Bis 30.11.2022: Anschlusspunkt] an das deutsche Fernleitungsnetz haben. 2Die zu Speicherzwecken genutzten Teile von LNG Anlagen sind von den Vorschriften dieses Teils ausgenommen.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Bereithaltung von Ersatzkraftwerken zur Reduzierung des Gasverbrauchs im Stromsektor im Fall einer drohenden Gasmangellage durch Änderungen des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 08.07.2022. Anzuwenden bis 11.07.2022.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften vom 25.11.2022. Anzuwenden ab 01.12.2022.

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