Jean Bramburger-Schwirkslies, Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten in der Regel nach der 1 %-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer entweder
- pauschal 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die 0,03 %-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
- pauschal 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb (maximal 1 × pro Tag).
Kein Risiko bei der 0,002 %-Methode
Wenn der Arbeitnehmer seine regelmäßige Arbeitsstätte nicht häufig aufsucht, ist es besser, die 0,002 %-Methode anzusetzen. Das BMF erlaubt es, die 0,002 %-Methode auf 180 Tage pro Jahr zu begrenzen. Das entspricht dann der 0,03 %-Methode. Wegen der Begrenzung auf 180 Tage gibt es kein Risiko, sodass es im Zweifel besser ist, die 0,002 %-Methode anzuwenden.
Durch den Ansatz der 0,002 %-Methode ist im Vergleich zur herkömmlichen 0,03 %-Methode für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ein erhebliches Einsparpotenzial gegeben. Trotz Deckelung der abrechenbaren Tage bei der 0,002 %-Methode auf 180 Tage, ist in der Praxis ein Nachweis darüber zu erbringen, an wie vielen Tagen der Arbeitnehmer tatsächlich an der ersten Tätigkeitsstätte zugegen war.
Dokumentation erforderlich
Gemäß laufender Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung, ist als Nachweis für den Ansatz der 0,002 %-Methode durch den Arbeitgeber monatlich eine fahrzeugbezogene schriftliche Erklärung zu den Lohnakten zu nehmen, an welchen Tagen der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht hat. Hierüber sind auch entsprechende Nachweise zu führen (z. B. Fahrtenbuch, Exceltabelle o. ä.). Das Finanzgericht Nürnberg hat in einem aktuellen Urteil vom 23.1.2020 festgestellt, dass eine Datumsangabe nicht mehr zwingend notwendig ist (FG Nürnberg, Urteil v. 23.1.2020, 4 K 1789/18). Für die Praxis empfiehlt es sich, die Datumsangabe in der Dokumentation noch aufzunehmen, da die Urteile der Finanzgerichte zumeist keine Bindungswirkung für alle sonstigen offenen Steuerfälle entfalten.
Welche Besonderheit Sie bei Homeoffice aufgrund der Corona-Pandemie beachten müssen
Aufgrund der Corona-Pandemie kann es insbesondere durch die Nutzung von Homeoffice für viele Arbeitnehmer von Vorteil sein, die 0,002 %-Regelung bei der Ermittlung des monatlichen geldwerten Vorteils anzuwenden. Hierbei ist aber zu beachten, dass die Wahl, ob die 0,03 %-Methode oder aber die 0,002 %-Methode Anwendung findet, immer jährlich zu treffen ist. Wurde vom Arbeitgeber die Anwendung der 0,03 %-Methode gewählt, kann der Arbeitnehmer zwar im Rahmen seiner Steuererklärung auch nachträglich noch eine Reduzierung des zu hoch angesetzten und versteuerten geldwerten Vorteils beantragen. Nicht erstattet werden hierbei jedoch die bereits zu hoch abgeführten Sozialversicherungsbeiträge. Es kann daher ggf. sinnvoll sein, rückwirkend ab Januar 2021 die 0,002 %-Regelung anzuwenden und die Lohnabrechnungen entsprechend zu korrigieren.
Wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlässt, den dieser auch privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann, verfährt er wie folgt:
Nutzung des Firmenwagens für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte ohne Privatfahrten
- Für die Privatfahrten erfasst er einen geldwerten Vorteil, den er bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn versteuern muss (z. B. nach der 1 %-Methode).
- Für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ermittelt er einen Korrekturposten, den er ebenfalls als Arbeitslohn versteuern muss.
Der Arbeitgeber wendet seinem Arbeitnehmer keinen geldwerten Vorteil zu, wenn er ihm einen Firmenwagen überlässt, den er nur für betriebliche Fahrten nutzen darf. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen darf, nicht aber für Privatfahrten. Bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte handelt es sich um berufliche Fahrten.
Erlaubt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer den Firmenwagen privat zu nutzen, muss (wenn kein Fahrtenbuch geführt wird) die Privatnutzung nach der 1 %-Methode ermittelt werden. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer den Firmenwagen tatsächlich nicht privat nutzt. Anders ist es jedoch, wenn der Arbeitgeber die Privatnutzung ausdrücklich untersagt. Das Finanzamt darf nicht unterstellen, dass Arbeitnehmer die Verbote ihrer Arbeitgeber missachten und somit das Risiko eingehen, dass ihnen deswegen gekündigt wird.
Konsequenz: Hat der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen überlassen, den dieser für betriebliche Fahrten und für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte nutzen darf, ermittelt der Arbeitgeber den Korrekturposten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte gemäß § 8 Abs. 2 EStG pauschal oder anhand...