Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Kraftfahrzeugaufwendungen abgegolten, die mit der laufenden Nutzung des Kraftfahrzeugs zusammenhängen. Dazu zählen die Absetzung für Abnutzung, die Betriebskosten (Treibstoff, Öl, Inspektionen, TÜV), die üblichen auf Verschleiß beruhenden Reparaturen, die Kfz-Steuer, die Prämien für Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung, auch die Erhöhungsbeträge nach Unfall. Hierzu gehören des Weiteren Aufwendungen für eine etwaige Rechtsschutzversicherung, die Kosten der Garagenmiete am Wohn- und Arbeitsort sowie die Zinsen für einen Kredit zur Anschaffung des Kfz, soweit es sich dabei überhaupt um Werbungskosten handelt. Die Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale umfasst auch eine Leasingsonderzahlung, die im Jahr vor erstmaliger Nutzung des Fahrzeugs geleistet wird.
Dass durch die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die übersteigenden Aufwendungen abgegolten werden, ist verfassungsgemäß. Der nicht kostendeckende Kilometer-Pauschbetrag steht verfassungsrechtlich ebenfalls nicht infrage. Eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG ist auch nicht dadurch gegeben, dass die Vorschrift den Benutzern eines Pkw für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte den vollen Abzug der tatsächlich entstandenen Fahrtaufwendungen versagt, den Benutzern öffentlicher Verkehrsmittel aber gestattet.
Unfallkosten zusätzlich zur Entfernungspauschale abziehbar
Unfallkosten dürfen – entgegen der Rechtsprechung des BFH – neben der Entfernungspauschale abgezogen werden. Absetzbar sind Reparaturkosten, Auslagen für die Selbstregulierung, die Selbstbeteiligung in der Kaskoversicherung, Aufwendungen für Gutachter, Anwalt und Gericht. Bei einem Totalschaden sowie bei einem Bagatellschaden, der nicht repariert wird, kann eine Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung geltend gemacht werden. Für die Berechnung des als Werbungskosten abziehbaren Unfallschadens ist bei unterbliebener Reparatur allerdings nicht vom Zeitwert des Fahrzeugs vor dem Unfall, sondern von den um eine fiktive Abschreibung geminderten Anschaffungskosten (fiktiver Buchwert) auszugehen. Mit anderen Worten: Wird das Unfallfahrzeug in nicht repariertem Zustand veräußert, bemisst sich der als Werbungskosten abziehbare Betrag nach der Differenz zwischen dem rechnerisch ermittelten fiktiven Buchwert vor dem Unfall und dem Veräußerungserlös. Nicht abziehbar sind die durch eine Falschbetankung und den dadurch herbeigeführten Motorschaden verursachten Aufwendungen. Aufwendungen in Zusammenhang mit der Beseitigung oder Linderung von Körperschäden, die durch einen Unfall auf einer beruflich veranlassten Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eingetreten sind, können jedoch gem. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten abgezogen werden. Sie werden von der Abgeltungswirkung der Entfernungspauschale nicht erfasst. Diese erstreckt sich nur auf fahrzeug- und wegstreckenbezogene Aufwendungen.