Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Zusammenfassung
Mit der Entfernungspauschale werden die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschaliert.
Außerdem können die die Entfernungspauschale übersteigenden Aufwendungen, die durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel entstanden sind, sowie Unfallkosten steuerlich berücksichtigt werden.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 EUR im Kalenderjahr begrenzt. Dies gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen. Die Vergleichsrechnung zwischen Entfernungspauschale und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist jahresbezogen vorzunehmen.
Angesichts der gestiegenen Spritpreise wurde die Erhöhung der Pauschale für Fernpendler – ab dem 21. Entfernungskilometer – auf den 1.1.2022 vorgezogen. Sie beträgt ab 1.1.2022 38 Cent (§ 9 Abs. 1 Satz 3 EStG). Die Erhöhung ab dem 21. Entfernungskilometer gilt bis einschließlich 2026.
Die gesetzlichen Grundlagen finden sich in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG und § 9 Abs. 2 EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen finden sich insbesondere in R 9.10 LStR und H 9.10 LStH, im Einführungsschreiben zur Reform des steuerlichen Reisekostenrechts ab 1.1.2014, BStBl 2013 I S. 1279, neu gefasst durch BMF, Schreiben v. 25.11.2020, IV C 5 – S 2353/19/10011: 006, BStBl 2020 I S. 1228 sowie im Anwendungsschreiben zu den Entfernungspauschalen v. 31.10.2013, IV C 5 – S 2351/09/10002: 0002, BStBl 2013 I S. 1376, neu gefasst durch BMF, Schreiben v. 18.11.2021, IV C 5 – S 2351/20/10001 :002, BStBl 2021 I S. 2315. Das BVerfG nahm mit Urteil v. 9.12.2008, 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08, 2 BvL 2/08, BFH/NV 2009 S. 338, Stellung.
1 Begriffsdefinitionen
1.1 Kürzeste Straßenverbindung
Die Entfernungspauschale, die für Arbeitnehmer wie Selbstständige gleichermaßen gilt, gilt für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Für die Entfernungsbestimmung ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte maßgebend. Dabei sind nur volle Kilometer der Entfernung anzusetzen, sodass ein angefangener Kilometer unberücksichtigt bleibt. Die Entfernungsbestimmung richtet sich stets nach der Straßenverbindung, und zwar unabhängig von dem Verkehrsmittel, das tatsächlich für den Weg zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte benutzt wird. Demzufolge ist auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel auf die Straßenverbindung und nicht etwa auf die Tarifentfernung bzw. die von einer S-Bahn gefahrene Umwegstrecke abzustellen. In diesem Zusammenhang dürfen auch zusätzliche Strecken, die notwendig sind, um die öffentlichen Verkehrsmittel zu erreichen, nicht berücksichtigt werden.
Benutzungsverbote
Die kürzeste Straßenverbindung ist auch dann maßgeblich, wenn diese mit dem tatsächlich verwendeten Verkehrsmittel nicht benutzt werden darf.
Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird.
1.2 Wege von und zur Wohnung
1.2.1 Begriff Wohnung
Als Ausgangspunkt für die Fahrten kommt jede Wohnung des Steuerpflichtigen in Betracht, die er regelmäßig zur Übernachtung nutzt und von der aus er die Tätigkeitsstätte aufsucht. Es braucht keine voll eingerichtete Wohnung zu sein.
Möbliertes Zimmer gilt als Wohnung
Als Wohnung in diesem Sinne werden auch ein möbliertes Zimmer, eine Schiffskajüte, ein Schrebergartenhaus, ein abgestellter Wohnwagen oder ein Schlafplatz in einer Massenunterkunft (Kaserne) angesehen.
Nach der Rechtsprechung muss es sich um eine eigene – möglicherweise mit anderen Personen zusammen genutzte – Wohnung des Steuerpflichtigen handeln. Deshalb hat der BFH Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen der Wohnung eines Freundes und der Tätigkeitsstätte des Steuerpflichtigen entstanden waren, nicht zum Werbungskostenabzug zugelassen. Eine fremde Wohnung dürfte der eigenen Wohnung jedoch gleichstehen, wenn sie die einzige Unterkunft des Steuerpflichtigen ist oder wenn sie ausschließlich zu dem Zweck aufgesucht wird, von dort aus zur Tätigkeitsstätte zu gelangen, z. B. Hotelzimmer. Wohnung i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG kann auch ein Zimmer im Haus der Eltern sein.