Dipl.-Finw. (FH) Wilhelm Krudewig
Wenn Unternehmer oder Freiberufler die Privatfahrten mit ihrem Firmen-Pkw pauschal mithilfe der 1 %-Regelung ermitteln, müssen sie die nicht abziehbaren Kosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen, ebenfalls pauschal ermitteln. Der Betrag wird pauschal mit 0,03 % des inländischen Bruttolistenpreises je Kalendermonat berechnet.Anders als bei Arbeitnehmern lässt der BFH die pauschale Ermittlung mit 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zur ersten Betriebsstätte (maximal einmal pro Tag) nicht zu.
Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen, versteuert er den geldwerten Vorteil für Privatfahrten regelmäßig nach der 1 %-Methode. Als Ausgleich für die nicht abziehbaren Kosten bei Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte erfasst er bei seinem Arbeitnehmer als Arbeitslohn entweder
- pauschal 0,03 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer pro Monat (die 0,03 %-Reglung geht von 15 Fahrten pro Monat aus) oder
- pauschal 0,002 % vom Bruttolistenpreis des Fahrzeugs je Entfernungskilometer für jede Fahrt zum Betrieb (maximal einmal pro Tag).
Keine Anwendung der 0,002 %-Regelung für Unternehmer
Eine Freiberuflerin war u. a. als freie Mitarbeiterin in den Büroräumen eines Kollegen tätig. Sie unternahm im Jahr 85 Fahrten zwischen ihrer Wohnung und den Büroräumen des Kollegen. Die einfache Entfernung dorthin betrug 30 km. In ihrer Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte sie den Entnahmewert für private Fahrten nach der 1 %-Methode und erfasste diesen Betrag als Betriebseinnahme.
Die abzugsfähigen Betriebsausgaben für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ermittelte die Freiberuflerin nicht mit dem gesetzlichen Faktor von 0,03 % des Listenpreises von 36.000 EUR und der einfachen Wegstrecke zur ersten Betriebsstätte. Stattdessen setzte sie den Betrag mit dem Faktor 0,002 % vom Listenpreis des Fahrzeugs von 36.000 EUR an, den sie mit der Zahl der gefahrenen Tage und den Entfernungskilometern multiplizierte. Davon ist die Entfernungspauschale in Höhe von (85 Tage × 30 km × 0,30 EUR =) abzuziehen. Der Unterschied zwischen den beiden Berechnungsmethoden sieht wie folgt aus:
0,03 % × 36.000 EUR = |
10,80 EUR × 30 km × 12 Monate = |
3.888 EUR – 765 EUR = 3.123 EUR |
0,002 % × 36.000 EUR = |
0,72 EUR × 30 km × 85 Tage = |
1.836 EUR – 765 EUR = 1.071 EUR |
Nachteil beim Betriebsausgabenabzug |
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2.052 EUR |
Der BFH hat die Anwendung der 0,002 % Regelung für Unternehmer und Freiberufler für unzulässig erklärt. Laut BFH ist die Gleichbehandlung eines Einnahmen-Überschussrechners und eines Arbeitnehmers, der an weniger als 15 Tagen im Monat die feste Arbeits- oder Betriebsstätte aufsucht, insoweit nicht geboten. Der Unternehmer hat jedoch die Möglichkeit, den Entnahmewert für die private Nutzung des Kfz nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Dann treten an die Stelle des 0,03 %-Werts die tatsächlichen Aufwendungen, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Betriebsstätte entfallen.
Der BFH verkennt nicht, dass es sich bei den Regelungen für Arbeitnehmer und Unternehmer im Kern um vergleichbare Werbungskosten- und Betriebsausgabenabzugsverbote handelt. Die Situation für den Unternehmer ist jedoch anders, weil er den Ansatz unzutreffender Werte durch das Führen eines Fahrtenbuchs vermeiden kann. Der BFH hält es weder für unverhältnismäßig noch für unzumutbar, von Unternehmern bzw. Freiberuflern, die ohnehin Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten erfüllen müssen, die Führung eines Fahrtenbuches zu verlangen, um die Nachteile der pauschalen Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer zu vermeiden.