Soweit der Arbeitslohn aus Geldbezügen besteht, ist keine besondere Bewertung erforderlich. Bei Sachbezügen muss dagegen eine Bewertung erfolgen, um den Geldwert und damit die Höhe des Arbeitslohns zu ermitteln. Je nach Art des Sachbezugs und der Bewertung kann es dabei zu einer begünstigten Besteuerung des Arbeitslohns kommen.
Grundsätzlich ist für Sachbezüge eine Einzelbewertung vorzunehmen.[1] Hierfür gibt es 3 Möglichkeiten[2]:
- Ansatz mit dem um übliche Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort.[3] Hierfür kann eine Bewertung mit 96 % des Endpreises erfolgen.[4]
- Ansatz mit dem günstigsten Preis am Markt.[5]
- Ansatz in Höhe der Aufwendungen des Arbeitgebers.[6]
Für die auf diese Weise bewerteten Sachbezüge gilt eine Freigrenze von 50 EUR.[7]
Dies bedeutet, dass die Sachbezüge außer Ansatz bleiben, wenn die sich ergebenden Vorteile insgesamt 50 EUR im Kalendermonat nicht übersteigen. Dabei sind vom Arbeitnehmer gezahlte Entgelte anzurechnen.[8] Insoweit bleiben die Sachbezüge dann praktisch steuerfrei.[9]
Bei bestimmten Sachbezügen erfolgt eine Bewertung nach besonderen Grundsätzen:
- Bewertung der privaten Nutzung von Dienstwagen (1-%-Methode oder Fahrtenbuchmethode)[10],
- Bewertung mit amtlichen Sachbezugswerten (z. B. für Verpflegung, Unterkunft und Wohnung)[11],
- Bewertung mit amtlichen Durchschnittswerten (z. B. für Dienstfahrräder)[12],
- Bewertung bei Wohnungsüberlassung[13],
- Bewertung von Arbeitnehmerrabatten (Rabattfreibetrag i. H. v. 1.080 EUR im Kalenderjahr).[14]
BMF, Schreiben v. 16.5.2013, IV C 5 – S 2334/07/0011, BStBl 2013 I S. 729, geändert durch BMF, Schreiben v. 11.2.2021, IV C 5 – S 2334/19/10024 :003, BStBl 2021 I S. 311.
S. Sachbezüge.
BMF, Schreiben v. 3.3.2022, IV C 5 – S 2334/21/10004 :001, BStBl 2022 I S. 223.
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