In bestimmten Fällen kann es zu einer begünstigten Besteuerung des Arbeitslohns kommen. Die Begünstigung kann darin bestehen, dass Bestandteile des Arbeitslohns unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei sind oder pauschal besteuert werden können.
Zusätzlichkeitserfordernis
In einigen Fällen ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit oder die pauschale Besteuerung, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[1] Damit ist die steuerliche Begünstigung ausgeschlossen, wenn die Leistung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erbracht wird (z. B. bei Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzicht).
s. Zusätzlichkeitsvoraussetzung,
Eine Auflistung, für welche Leistung die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfüllt sein muss, findet sich in Nettolohnoptimierung, Übersicht über Vergütungsbestandteile.
6.1 Steuerfreie Leistungen
Steuerfrei können z. B. folgende Leistungen ganz oder teilweise sein[1]:
- Notstandsbeihilfen bis 600 EUR im Kalenderjahr[2],
- Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 EUR in der Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024[3],
- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen, Reisekosten, Umzugskosten, doppelte Haushaltsführung, Unterkunftskosten, Trennungsgelder[4],
- Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets[5],
- Weiterbildungsleistungen[6],
- Aufstockungsbeträge für Altersteilzeit[7],
- Werkzeuggeld[8],
- typische Berufskleidung[9],
- Sammelbeförderung[10],
- Kindergartenzuschüsse,[11],
- Leistungen zur Gesundheitsförderung bis 600 EUR im Kalenderjahr[12],
- Beratungs- und Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Betreuungsleistungen[13],
- Kurzfristige Betreuungsleistungen bis 600 EUR im Jahr[14],
- Privatnutzung von Dienstfahrrädern[15],
- Vermögensbeteiligungen bis 2.000 EUR im Kalenderjahr (bis 2023: 1.440 EUR)[16],
- Stipendien[17],
- Privatnutzung betrieblicher Datenverarbeitungs- und Telekommunikationsgeräte[18],
- Nutzung betrieblicher Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge[19],
- Durchlaufende Gelder und Auslagenersatz[20],
- Mietvorteile[21],
- Betriebliche Altersversorgung[22],
- Zukunftssicherungsleistungen[23],
- Kaufkraftausgleich für Auslandsentsendungen[24],
- Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit[25].
BMF, Schreiben v. 15.8.2019, IV C 5 – S 2342/19/10007 :001, BStBl 2019 I S. 875, geändert durch BMF, Schreiben v. 7.11.2023, IV C 5 – S 2342/19/10007 :009, BStBl 2023 I S. 1969.
BMF, Schreiben v. 21.4.2021, IV C 5 – S 2342/20/10003 :003, BStBl 2021 I S. 700.
BMF, Schreiben v. 29.9.2020, IV C 5 – S 2334/19/10009 :004, BStBl 2020 I S. 972.
6.2 Pauschal besteuerte Leistungen
Eine pauschale Besteuerung kann z. B. für die folgenden Leistungen möglich sein[1]:
- Verpflegung mit 25 %[2],
- Betriebsveranstaltungen mit 25 %[3],
- Erholungsbeihilfen mit 25 %[4],
- Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen mit 25 %[5],
- Übereignung von Datenverarbeitungsgeräten mit 25 %[6],
- Internetzuschuss mit 25 %[7],
- Übereignung von und Zuschüsse zu Ladevorrichtungen für Elektrofahrzeuge mit 25 %[8],
- Übereignung von Diensträdern mit 25 %[9],
- Fahrtkostenzuschüsse und Jobtickets mit 15 % oder mit 25 %[10],
- sonstige Bezüge in besonderen Fällen mit einem durchschnittlichen Steuersatz[11],
- Sachzuwendungen mit 30 %[12],
- Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte[13],
- Pauschalierung bei bestimmten Zukunftssicherungsleistungen[14]
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