In bestimmten Fällen kann es zu einer begünstigten Besteuerung des Arbeitslohns kommen. Die Begünstigung kann darin bestehen, dass Bestandteile des Arbeitslohns unter bestimmten Voraussetzungen ganz oder teilweise steuerfrei sind oder pauschal besteuert werden können.

Zusätzlichkeitserfordernis

In einigen Fällen ist Voraussetzung für die Steuerfreiheit oder die pauschale Besteuerung, dass die Leistungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden.[1] Damit ist die steuerliche Begünstigung ausgeschlossen, wenn die Leistung im Rahmen einer Entgeltumwandlung erbracht wird (z. B. bei Gehaltsumwandlung oder Gehaltsverzicht).

[1] § 8 Abs. 4 EStG,

s. Zusätzlichkeitsvoraussetzung,

Eine Auflistung, für welche Leistung die Zusätzlichkeitsvoraussetzung erfüllt sein muss, findet sich in Nettolohnoptimierung, Übersicht über Vergütungsbestandteile.

6.1 Steuerfreie Leistungen

Steuerfrei können z. B. folgende Leistungen ganz oder teilweise sein[1]:

[1] Jeweils unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. können bestimmte Höchstbeträge oder Höchstgrenzen gelten.
[20] § 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 LStR; H 3.50 LStH. Dazu können auch Kosten für Telekommunikation gehören.

6.2 Pauschal besteuerte Leistungen

Eine pauschale Besteuerung kann z. B. für die folgenden Leistungen möglich sein[1]:

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