Steuerfrei können z. B. folgende Leistungen ganz oder teilweise sein[1]:

[1] Jeweils unter bestimmten Voraussetzungen, ggf. können bestimmte Höchstbeträge oder Höchstgrenzen gelten.
[20] § 3 Nr. 50 EStG; R 3.50 LStR; H 3.50 LStH. Dazu können auch Kosten für Telekommunikation gehören.

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