Eine besondere Förderung kann z. B. bei den folgenden Leistungen möglich sein, wobei die Förderung jeweils an bestimmte Voraussetzungen, Höchstbeträge oder Höchstgrenzen geknüpft sein kann:

  • Vorläufige Nichtbesteuerung bei Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers[1],
  • BAV-Förderbetrag bei betrieblicher Altersversorgung[2],
  • Arbeitnehmer-Sparzulage bei vermögenswirksamen Leistungen[3].

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