Zusammenfassung
Im Arbeitsrecht wird als Entgelt die Vergütung (Lohn oder Gehalt) des Arbeitnehmers für seine geleistete Arbeit bezeichnet. Hierzu gehören alle laufenden oder einmaligen Zahlungen des Arbeitgebers. Im Lohnsteuerrecht wird anstelle des Begriffs "Entgelt" die Bezeichnung "Arbeitslohn" verwendet. Im Sozialversicherungsrecht spricht man stets von Arbeitsentgelt. Im Umsatzsteuerrecht ist Entgelt die Gegenleistung für die Lieferung eines Gegenstands oder für eine sonstige Leistung. "Entgelt" ist zum einen Voraussetzung, dass überhaupt der "klassische" Umsatz i. S. d. Umsatzsteuerrechts vorliegt. Es ist zugleich die wichtigste Bemessungsgrundlage im Umsatzsteuerrecht. Diese besteht regelmäßig in Geld, kann aber (bei Tausch und tauschähnlichen Umsätzen) ebenfalls in einer Lieferung oder sonstigen Leistung bestehen.
Arbeitsrecht
1 Anspruchsgrundlagen
In der betrieblichen Praxis setzt sich das Entgelt im Regelfall aus mehreren Bestandteilen zusammen. Üblicherweise ist der Anspruch des Arbeitnehmers auf das Entgelt im Arbeitsvertrag geregelt, darüber hinaus finden sich Regelungen in den anzuwendenden Tarifverträgen. Ansprüche auf Entgelt bzw. Entgeltbestandteile können sich auch aus einer Gesamtzusage des Arbeitgebers, einer betrieblichen Übung sowie aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben.
Bei fehlender oder unwirksamer Vergütungsvereinbarung ist § 612 BGB zu beachten, der u. a. Bestimmungen über die Höhe der Vergütung trifft. Unter bestimmten Bedingungen hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Arbeitsentgelt, ohne hierfür eine entsprechende Gegenleistung zu erbringen. Die Entgeltzahlung ist Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers.
2 Entgeltformen
In aller Regel wird das Arbeitsentgelt für eine bestimmte Dauer der Arbeitsleistung gezahlt (Zeitentgelt oder Zeitvergütung). Hierzu zählen das Jahresgehalt, der Monatslohn, der Wochenlohn, der Stundenlohn, der Schichtlohn sowie das monatliche Grundgehalt (Fixum). Zur Zeitvergütung gehören auch zeitbezogene Zuschläge, etwa Sonntags- und Feiertagszuschläge, Nachtarbeitszuschläge oder Überstundenzuschläge.
Entgelt wird häufig auch als Leistungsentgelt im Sinne einer leistungsbezogenen Vergütung gezahlt, z. B. als Akkordlohn oder als Prämienlohn oder auf der Basis von Zielvereinbarungen. Auch die Provision wird als leistungsbezogenes Entgelt angesehen.
Üblicherweise vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien einen Bruttolohn, möglich sind aber auch Nettolohnvereinbarungen. Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich vorleistungspflichtig, denn nach § 614 BGB tritt die Fälligkeit der Vergütung erst nach Leistung der Dienste ein. Regelmäßig wird im Arbeitsverhältnis die bargeldlose Lohnzahlung vereinbart.
3 Vergütungsbestandteile
Neben der vereinbarten Grundvergütung werden häufig Zulagen, etwa Erschwernis- und Sozialzulagen, oder Zuschläge, etwa für Überstunden, Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit, gezahlt.
Auch Sachbezüge stellen einen Entgelt- bzw. Vergütungsbestandteil dar, so etwa der Dienstwagen bei Privatnutzung, freie Kost und Logis und Geschenke des Arbeitgebers.
Dasselbe gilt für vermögenswirksame Leistungen, die betriebliche Altersversorgung, variable Vergütungsbestandteile (oft bei leitenden Angestellten), Fahrtkostenzuschüsse, Essenszuschüsse, Provisionen, Rabatte sowie zinsverbilligte Arbeitgeberdarlehen. Auch die Übernahme von Kontoführungsgebühren und die Beteiligung der Mitarbeiter an der Unternehmenswertentwicklung (Belegschaftsaktien, Genussrechte, Gewinnanteile, Investivlohn, Stock Options) können Entgelt sein.
Prämien bzw. Gratifikationen wie Weihnachtsgeld, ein Dreizehntes Gehalt oder Urlaubsgeld sind Sondervergütungen mit Entgeltcharakter, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern aus bestimmten Anlässen zusätzlich zum regulären Entgelt zahlt. Im Gegensatz zum laufenden Arbeitsentgelt handelt es sich bei ihnen um sog. Einmalzahlungen.
4 Mindestlohn
Der gesetzliche Mindestlohn liegt seit dem 1.1.2024 bei brutto 12,41 EUR je Zeitstunde (zuvor: 12 EUR). Unter den Voraussetzungen des § 1 Abs. 3 MiLoG gehen tarifvertragliche Regelungen vor. In manchen Branchen ist deswegen ein teilweise höherer Branchen-Mindestlohn zu zahlen.
Der Mindestlohnanspruch aus § 1 Abs. 1 MiLoG ist ein gesetzlicher Anspruch, der eigenständig neben den arbeits- oder tarifvertraglichen Entgeltanspruch tritt. § 3 MiLoG führt bei Unterschreiten des gesetzlichen Mindestlohns zu einem Differenzanspruch.
Das gilt auch bei einem in einer Betriebsvereinbarung ...