Die Entlastung wird in aller Regel im Rahmen einer Gesellschafterversammlung und typischerweise in der, in der der Jahresabschluss genehmigt wird, beschlossen. Der Punkt "Entlastung des Geschäftsführers" muss dazu explizit auf der Tagesordnung stehen. Mit welcher Mehrheit der Beschluss zu fassen ist, ist regelmäßig im Gesellschaftsvertrag der GmbH geregelt, wenn auch nicht ausdrücklich, sondern unter den "normalen" Gesellschafterbeschlüssen. Findet sich dort keine Vorschrift und hat die Satzung auch für die "normalen", also nicht satzungsändernden Gesellschafterbeschlüsse keine eigenen Regelungen, greift das GmbH-Gesetz: Der Beschluss zur Entlastung muss mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst werden (§ 47 Abs. 1 GmbH-Gesetz).
Fremdgeschäftsführer dürfen bei einer Gesellschafterversammlung – selbst wenn sie anwesend sind – mangels Mitgliedschaft nicht mitstimmen. Aber auch Gesellschafter-Geschäftsführer dürfen bei dem Entlastungsbeschluss nicht mitstimmen. Sie unterliegen einem Stimmverbot, weil es ja um ihre eigene Angelegenheit geht. Das darf auch im Gesellschaftsvertrag nicht anders geregelt werden. Eine solche Klausel in der Satzung wäre nichtig und ein Beschluss unter Missachtung des Stimmverbots ebenfalls.
Keine Vertretung bei Stimmen in eigener Sache möglich
Es ist auch kein mögliches "Hintertürchen", dass Gesellschafter-Geschäftsführer sich bei Abstimmungspunkten, bei denen sie selbst nicht mitstimmen dürfen, durch eine andere Person vertreten lassen. Auch der Vertreter darf nicht für den Gesellschafter-Geschäftsführer abstimmen. Tut er es dennoch, ist der Gesellschafterbeschluss über die Entlastung nichtig.
In einer Einpersonen-GmbH entfällt der Tagesordnungspunkt "Entlastung" regelmäßig, denn auch wenn der Gesellschafter-Geschäftsführer vom Verbot der Insichgeschäfte befreit ist, kann er dennoch als Gesellschafter nicht sich selbst als Geschäftsführer entlasten. Wie oben ausgeführt, bedarf es bei der Einpersonen-GmbH aber auch keiner Selbstentlastung.
Verweigerte Entlastung
Wenn dem (Gesellschafter-)Geschäftsführer die Entlastung verweigert wird, ist das für ihn in aller Regel ein wichtiger Grund, der ihn zur sofortigen Amtsniederlegung und zur fristlosen Kündigung seines Anstellungsvertrags berechtigt. Seine Gesellschafterstellung allerdings wird durch diesen Schritt nicht berührt. Er ist und bleibt Gesellschafter. Ausnahme: In der Satzung wurde vorgesehen, dass seine Anteile in einem solchen Fall eingezogen werden (dürfen) oder er seine Mitgliedschaft in einem solchen Fall kündigen darf.
Aus Bosheit verweigerte Entlastung
Das Einzige, was der (Gesellschafter-)Geschäftsführer bei einer – manchmal auch aus reiner Bosheit – verweigerten Entlastung tun kann, ist eine sogenannte negative Feststellungsklage vor Gericht einzureichen. Darin wird amtlich festgestellt, dass keine (möglichen Schadensersatz-)Ansprüche gegen ihn bestehen.
Die böswillige Verweigerung der Entlastung kann den Geschäftsführer ggf. zu Schadensersatzansprüchen berechtigen.
Vertrauen ist gut, Kopien sind besser
GmbH-Geschäftsführer sollten im eigenen Interesse jeweils einen rechts- und satzungskonform erstellten Protokollauszug zum Tagesordnungspunkt "Entlastung" mit zu ihren privaten Akten nehmen und gut aufbewahren.