Leitsatz

Steuerpflichtige, die als Ehegatten nach §§ 26, 26b EStG zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, können den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende im Jahr der Eheschließung (zeitanteilig) in Anspruch nehmen, sofern sie die übrigen Voraussetzungen des § 24b EStG erfüllen, insbesondere nicht in einer Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen, in § 24b Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 EStG nicht genannten Person leben.

 

Normenkette

§ 24b, § 26, § 26b, § 32a EStG, Art. 6 Abs. 1 GG

 

Sachverhalt

Die Kläger sind seit Dezember 2015 miteinander verheiratet und leben seit der Hochzeit zusammen. Der Kläger ist Vater eines 22‐jährigen, studierenden Sohnes, mit dem er bis zur Eheschließung allein lebte. Die Klägerin ist Mutter einer 20‐jährigen, gleichfalls studierenden Tochter und lebte mit dieser bis zur Heirat allein in einem eigenen Haushalt.

Die Kläger wählten für 2015 die Zusammenveranlagung und beantragten die Berücksichtigung von drei Kindern sowie die Gewährung zweier Entlastungsbeträge für Alleinerziehende, die das FA versagte.

Die Klage blieb ohne Erfolg (FG München, Urteil vom 27.11.2019, 9 K 3275/18, Haufe-Index 14370575, EFG 2021, 278).

 

Entscheidung

Die Revision der Kläger war begründet und führte zur Herabsetzung der ESt durch den BFH.

 

Hinweis

1. Zur Inanspruchnahme des Entlastungsbetrag für Alleinerziehende durch Personen, die die Voraussetzungen der Ehegattenveranlagung des § 26 Abs. 1 EStG erfüllen, wird auf die Entscheidung des BFH v. 28.10.2021, III R 17/20, BFH/PR 2022, 139, verwiesen.

2. Dieses Urteil geht noch einen Schritt weiter:

Während der alleinstehende Kläger in der Sache III R 17/20 im Trennungsjahr einzeln veranlagt wurde, haben die Kläger dieses Verfahrens, die zunächst beide i.S.v. § 24b EStG alleinstehend waren, kurz vor Jahresende geheiratet und sich zusammen veranlagen lassen. Da jedoch das Monatsprinzip des § 24b Abs. 4 EStG gegenüber dem Ausschlusstatbestand der Erfüllung der "Voraussetzungen für die Anwendung des Splitting-Verfahrens" (§ 24b Abs. 3 Satz 1 EStG) systematisch vorrangig ist und ein etwaiger Splittingvorteil die Belastungen des Alleinstehens nicht kompensiert, standen den zusammen veranlagten Klägern zeitanteilig zwei Entlastungsbeträge zu.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 28.10.2021 – III R 57/20

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Finance Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge