Dipl.-Finanzwirt Christian Ollick
Leitsatz
Das FG Köln entschied, dass die Entnahme einer Wohnung aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen ein anschaffungsähnlicher Vorgang ist, der die 3-Jahres-Frist für anschaffungsnahe Herstellungskosten in Gang setzt. Das letzte Wort liegt nun beim BFH.
Sachverhalt
Der Kläger entnahm im Jahr 2011 eine Wohnung aus seinem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen (unter Aufdeckung der stillen Reserven) und sanierte sie im Anschluss daran grundlegend. Unter anderem wurden Fenster ausgetauscht, die Fassade gedämmt und sämtliche Elektro-, Sanitär- sowie Heizungsinstallationen erneuert. Die Kosten hierfür beliefen sich in den Jahren 2011 bis 2013 auf insgesamt rund 83.000 EUR, die der Kläger als sofort abziehbaren Erhaltungsaufwand bei seinen Vermietungseinkünften geltend machte (Vermietung erfolgte an die Tochter).
Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten nur als Herstellungskosten abschreibbar waren (linear mit 2 % pro Jahr), da sie zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG zählten. Es handele sich um Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von 3 Jahren nach der Anschaffung (Entnahme) des Gebäudes durchgeführt worden waren. Der Kläger machte dagegen geltend, dass keine entgeltliche Anschaffung der Wohnung vorgelegen hatte und somit nicht die 3-Jahres-Frist in Gang gesetzt worden sei, innerhalb derer anschaffungsnahe Herstellungskosten anfallen können. Die Entnahme sei kein anschaffungsähnlicher Vorgang.
Entscheidung
Das FG entschied, dass das Finanzamt die Sanierungskosten zu Recht als anschaffungsnahe Herstellungskosten eingestuft hatte. Das Tatbestandsmerkmal der "Anschaffung" ist nach der Gesetzessystematik sowie dem Regelungszweck der Vorschrift normspezifisch dahin auszulegen, dass auch die Entnahme eines Wirtschaftsguts als anschaffungsähnlicher Vorgang erfasst wird. Das FG verwies hierzu auf die höchstrichterliche Rechtsprechung, nach der auch Entnahmen und Einlagen die steuerlichen Rechtsfolgen auslösen, die der Gesetzeswortlaut nur für die "Anschaffung" von Wirtschaftsgütern vorsieht.
Hinweis
Das FG hat die Revision zugelassen. Die BFH wird sich in dem Revisionsverfahren, Az beim BFH IX R 7/21, nun mit der Frage auseinandersetzen, ob das Tatbestandsmerkmal "Anschaffung des Gebäudes" aus § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG auch eine vom Steuerpflichtigen vorgenommene Entnahme aus seinem (land- und forstwirtschaftlichen) Betriebsvermögen umfasst.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil v. 25.02.2021, 11 K 2686/18