Leitsatz
1. Ein für die Erben des verstorbenen Steuerschuldners bestimmter Steuerbescheid, der an die Gesamtrechtsnachfolger, Erbengemeinschaft X, adressiert ist, ist nicht wegen ungenauer Bezeichnung der Inhaltsadressaten unwirksam, wenn in den Erläuterungen des Bescheids auf einen Betriebsprüfungsbericht verwiesen wird, in dem die Beteiligten der Erbengemeinschaft namentlich aufgeführt sind.
2. Wird bei einer Betriebsaufspaltung zwischen einer Betriebs-GmbH und einem Besitzeinzelunternehmer das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht und übernimmt ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert, liegt eine Entnahme des Besitzunternehmers in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor.
Normenkette
§ 4 Abs. 1 EStG, § 157 Abs. 1 AO
Sachverhalt
Das Stammkapital der Betriebs-GmbH wurde erhöht und der Sohn S des Besitzeinzelunternehmers U zur Übernahme der neuen Stammeinlage zum Nennwert zugelassen.
Das FA sah darin eine Entnahme des U in Höhe der Differenz zwischen dem höheren Wert der Anteile und der geleisteten Einlage. Es erließ nach dem Tod des U einen ESt-Änderungsbescheid, den es an die Erben des U (die Ehefrau, S und ein weiterer Sohn) richtete. Diese waren in dem Bescheid allerdings nicht namentlich genannt. Das FA hatte lediglich auf den BP-Bericht hingewiesen und sah darin eine ausreichende Bezeichnung der Gesamtschuldner.
Entscheidung
Der BFH bestätigte das FA sowohl im formellen Punkt als auch in der Sache. Da der Bescheid lediglich an die Erben des U gerichtet war, handelte es sich nicht um einen Zusammenveranlagungsbescheid, sondern um einen Einzelbescheid, der die Ehefrau daher nicht als solche ansprechen musste. Durch den Hinweis auf den BP-Bericht, der die Erben benannte, sah der BFH die Steuerschuldner (die Ehefrau und die beiden Söhne) als hinreichend bestimmt bezeichnet an.
Mit der Übernahme der neuen Stammeinlage durch S zum Nennwert liegt eine Entnahme des U in Höhe der Differenz zwischen dem Wert der Anteile und der geleisteten Einlage vor. Dass S eine wesentliche Beteiligung erworben hatte und seine Anteile später nach Übernahme des Betriebsgrundstücks und weiterer Anteile von U wieder Betriebsvermögen in seinem Besitzeinzelunternehmen geworden sind, war unerheblich.
Hinweis
Zunächst musste der BFH eine Verfahrensrechtliche Frage klären:
1. Ein Steuerbescheid muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dazu muss er insbesondere den Steuerschuldner angeben. Ist der Steuerschuldner nicht erkennbar oder so ungenau bezeichnet, dass Verwechslungen nicht ausgeschlossen sind, kann der Bescheid nicht befolgt werden und ist unwirksam.
Bei einem ESt-Bescheid zur Zusammenveranlagung von Eheleuten handelt es sich nicht um einen Bescheid, sondern um inhaltlich und verfahrensrechtlich zwei selbstständige Bescheide, die lediglich nach § 155 Abs. 3 Satz 1 AO in einem Bescheid zusammengefasst sind. Auch nach dem Tod eines Ehegatten kann noch ein zusammengefasster Bescheid ergehen, der dann an den überlebenden Ehegatten und an die Erben des Verstorbenen zu richten ist.
Das FA kann aber auch jeweils einen Einzelbescheid gegenüber dem Überlebenden und den Erben erlassen. In dem gegen die Erben gerichteten Einzelbescheid wird die Ehefrau, sofern sie Miterbin ist, nicht als solche, sondern nur als Miterbin angesprochen. Der Bescheid ist daher nicht inhaltlich unbestimmt, wenn die überlebende Ehefrau nicht als solche benannt wird.
2. Beachten Sie, dass sich die Anforderungen an die namentliche Nennung des Inhaltsadressaten eines Bescheids nach der neueren BFH-Rechtsprechung gelockert haben. Die Steuerschuldner müssen nicht mehr zwingend aus dem Bescheid selbst oder diesem beigefügten Unterlagen für einen Dritten erkennbar sein. Es reicht aus, wenn der Inhaltsadressat durch Auslegung anhand der den Betroffenen bekannten Umstände sicher bestimmt werden kann. Eine Bezugnahme auf einen den Betroffenen bekannten Betriebsprüfungsbericht, in dem die Steuerschuldner namentlich aufgeführt sind, kann daher ausreichen.
3. In der Sache führt die Entscheidung die Grundsätze des BFH, Urteil vom 16.4.1991, VIII R 63/87 (BStBl II 1991, 832), das einen vergleichbaren Fall betraf, fort. Danach liegt eine Entnahme in Höhe der Differenz zwischen dem Wert des übernommenen Anteils und der geleisteten Einlage vor, wenn bei einer Betriebsaufspaltung ein Gesellschafter des Besitzunternehmens bzw. der Besitzeinzelunternehmer es einem Dritten ermöglicht, einen Teil des zu seinem Betriebsvermögen beim Besitzunternehmen gehörenden Anteils an der Betriebs-GmbH gegen Leistung einer Einlage zu übernehmen, die niedriger ist als der Wert des übernommenen Anteils.
Ebenso ist es, wenn – wie im Streitfall – das Kapital der Betriebs-GmbH erhöht wird und ein Dritter eine Stammeinlage zum Nennwert übernimmt. Die auf den Dritten übergegangenen stillen Reserven können auch dann nicht unversteuert bleiben, wenn der Dritte eine wesentliche Beteiligung erwirbt.
Bei der Subjektbezogenheit der ESt kann die Besteuerung nur un...