Das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen ist nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Unternehmer die ausgeschiedenen Wirtschaftsgüter "für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke" verwendet.
2.2.1 Überführung in den privaten Bereich
Eine Entnahme liegt immer vor bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem betrieblichen in den privaten Bereich, z. B. bei Übertragung eines Betriebsgrundstücks durch schenkweise Übereignung an einen Dritten.
Die schenkweise Übereignung eines Grundstücks des Betriebsvermögens auf einen Dritten ist aber nur dann als Entnahme zu werten, wenn der Betriebsinhaber nicht nur das zivilrechtliche, sondern auch das wirtschaftliche Eigentum verliert.
Hat der Steuerpflichtige ein Wirtschaftsgut seines notwendigen Privatvermögens fälschlich bilanziert, so handelt es sich bei der Ausbuchung dieses Wirtschaftsguts nicht um eine Entnahme, sondern um eine Bilanzberichtigung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG. Wirtschaftsgüter, die zum notwendigen Privatvermögen gehören, können nicht Betriebsvermögen i. S. d. § 4 EStG und damit auch nicht Gegenstand einer Sachentnahme sein. Wirtschaftsgüter des notwendigen Privatvermögens, die fälschlich in der Bilanz ausgewiesen sind, können nicht mit dem Teilwert entnommen, sondern müssen mit dem Buchwert ausgebucht werden.
Die Rechtsfolgen einer Entnahme treten im Zeitpunkt einer eindeutigen und endgültigen Entnahmehandlung ein. Die Gewinnauswirkung einer Entnahme, die der Steuerpflichtige in einem bestandskräftig veranlagten Vorjahr getätigt, aber bilanziell nicht berücksichtigt hat, darf nicht im ersten offenen Jahr erfolgswirksam nachgeholt werden. Eine Entnahme kann mit steuerlicher Wirkung weder rückwirkend nachgeholt noch beseitigt werden. Entnahmen sind genau wie Einlagen tatsächliche Handlungen.
2.2.2 Überführung in einen anderen Betrieb
Überführt der Unternehmer das Wirtschaftsgut nicht in sein Privatvermögen, sondern in einen anderen ihm gehörenden Betrieb, stellt sich die Frage, ob damit eine Entnahme des Wirtschaftsguts aus dem einen und eine Einlage in den anderen Betrieb verbunden ist. Die Überführung betrieblicher Wirtschaftsgüter in einen anderen Betrieb desselben Steuerpflichtigen ist vor Einführung des § 6 Abs. 5 EStG mit Wirkung ab 1.1.1999 nicht als Entnahme aus dem einen und als Einlage in den anderen Betrieb zu werten. Das Wirtschaftsgut wird nach dieser Auffassung durch die Überführung nicht zu einem betriebsfremden Zweck entnommen, da es in dem Betrieb als der Summe des gesamten Betriebsvermögens des Steuerpflichtigen bleibt. Die mehreren Betriebe eines Unternehmens bilden für diese Betrachtung eine Einheit i. S. d. Entnahmevorschrift (weiter Betriebsbegriff = die Zusammenfassung aller Betriebe des Steuerpflichtigen gleich welcher Einkunftsart zu einer betrieblichen Einheit).
Ob seit Einführung des § 6 Abs. 5 EStG mit Wirkung ab 1.1.1999 etwas anderes gilt, ist unklar. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist ein einzelnes Wirtschaftsgut, wenn es von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt wird, mit dem Wert anzusetzen, "der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt", sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Damit ordnet das Gesetz einen Buchwertfortführungszwang an.
Der BFH hat allerdings in einer Entscheidung zur Schuldzinsenabzugsbeschränkung nach § 4 Abs. 4a EStG die Auffassung vertreten, dass der Begriff des Betriebs im Rahmen des § 4 Abs. 4a EStG "eng" zu fassen ist. "Enger Betriebsbegriff" bedeutet, dass bei Vorhandensein mehrerer Betriebe i. S. selbständiger wirtschaftlicher Einheiten auch i. S. der Entnahmevorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 EStG mehrere Betriebe vorliegen. Geht man – wie der BFH im Zusammenhang mit § 4 Abs. 4a EStG – vom engen Betriebsbegriff aus, so stellt die Überführung zwischen verschiedenen Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen nach § 6 Abs. 5 Sätze 1 und 2 EStG und Buchwertübertragungen bei Mitunternehmerschaften nach § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG eine Entnahme und anschließende Einlage i. S. des § 4 Abs. 4a EStG dar.
Auffassung der Finanzverwaltung
Die Finanzverwaltung geht davon aus, dass es sich bei der Üb...