Darüber hinaus trifft das Gesetz eine pauschale Regelung für Schäden, die nicht materieller Natur sind, z. B. Rufschädigung usw. Ein solcher immaterieller Schaden wird vermutet, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen, also eine überlange Verfahrensdauer, die gerügt wurde, gegeben sind. Nach § 198 Abs. 2 Satz 3 GVG beträgt die Entschädigung für nicht vermögensmäßige Schäden 1.200 EUR für jedes Jahr der Verzögerung.[1] Nur wenn dieser Betrag nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles unbillig ist, kann das Gericht einen höheren oder aber auch niedrigeren Betrag festsetzen.[2]

Für Strafverfahren ist hinsichtlich der Entschädigung für immaterielle Schäden die Sonderregelung des § 199 Abs. 3 GVG zu beachten. Hiernach scheidet eine besondere finanzielle Entschädigung aus, wenn ein Strafgericht oder eine Staatsanwaltschaft die unangemessene Dauer des Verfahrens zugunsten des Beteiligten bereits berücksichtigt haben. Zudem gibt es im Strafverfahren die Besonderheit, dass das Entschädigungsgericht hinsichtlich der Beurteilung der Angemessenheit an eine Entscheidung des Strafgerichts gebunden ist.[3]

[1] Schwarz, in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 155 FGO Rz 98.
[2] § 198 Abs. 2 Satz 4 GVG; Stapperfend, in Gräber, FGO, § 155 FGO Rz. 78, 9. Auflage 2019,

Zum Klageantrag bei einer Entschädigungsklage BFH, Urteil v. 2.12.2015, X K 7/14, BStBl 2016 II S. 405.

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