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Entschädigungszahlung wegen Ablehnung der Wiedereinstellung eines Arbeitnehmers

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Leitsatz

Muss ein vertraglich zugesagtes Recht auf Wiedereinstellung zu feststehenden Bedingungen eingeklagt werden, kommt es zunächst auf das Urteil des Arbeitsgerichts an. Entscheidet das Arbeitsgericht, dass dem Arbeitnehmer kein Schadenersatzanspruch zusteht, sondern ein Anspruch auf Wiedereinstellung, ist der betreffende Arbeitnehmer rückwirkend ab dem Zeitpunkt, an dem er sein Wiedereinstellungsrecht geltend gemacht hat, wieder einzustellen. Ihm erwachsen dadurch entsprechende Gehaltsansprüche. Die Zahlung dieser Gehaltsforderungen durch den Arbeitgeber könne nicht als eine steuerbegünstigte Entschädigung i.S. von § 24 Nr. 1 a EStG angesehen werden, so das FG München.

 

Sachverhalt

Der Arbeitnehmer war fast 20 Jahre Mitarbeiter seines Arbeitgebers; das Arbeitsverhältnis endete einvernehmlich zum 31.12.1989. Dem Arbeitnehmer wurde hierbei das Recht eingeräumt, nach dem Ausscheiden aus einem anderen Arbeitsverhältnis von seinem bisherigen Arbeitgeber angemessen wieder angestellt zu werden. Zum 1.1.1992 verlor er unverschuldet seinen neuen Arbeitsplatz. Sein Recht auf Wiedereinstellung erkannte der vorherige Arbeitgeber jedoch nicht an. Es kam zu einem Arbeitsgerichtsverfahren mit dem Urteil, dass der Arbeitnehmer so zu stellen wäre, als hätte der frühere Arbeitgeber ihn fristgerecht eingestellt. Der ihm entstandene Schaden beruhe allein auf der verzögerten Wiedereinstellung. Der Arbeitnehmer wurde daraufhin rückwirkend zum 18.4.1995 wieder eingestellt und unter Wahrung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 30.6.1997 endgültig entlassen. Der ehemalige Arbeitgeber zahlte im März 1996 das alte Gehalt vermindert um die Steuerabzugsbeträge für die Zeit der rückwirkenden Beschäftigung aus. Zusätzliche Entschädigungen wegen entgangener Arbeitgeberbeiträge zur Kranken- und Rent...

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      Entscheidungsstichwort (Thema) Zahlungen des Arbeitgebers wegen Ablehnung der vertraglich zuvor zugesagten Wiedereinstellung keine tarifbegünstigte Entschädigung für den Arbeitnehmer. Zahlungen des Arbeitgebers als Entschädigung gemäß § 24 Nr. 1a) ...

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