Von den Vorschriften dieses Abschnitts kann im Wege der Vereinbarung nur abgewichen werden,
1. |
wenn die Vereinbarung nach der Entstehung der Streitigkeit getroffen wird oder |
2. |
wenn sie dem Arbeitnehmer die Befugnis einräumt, andere als die in diesem Abschnitt angeführten Gerichte anzurufen. |
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