Leitsatz
Ein Steuergegenstand i.S. des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG liegt vor, wenn die Mischung von Bier mit einem nichtalkoholischen Getränk i.S. der Pos. 2206 KN nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften dazu bestimmt und geeignet ist, dem menschlichen Genuss zu dienen und dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden. Verluste, die nach der Herstellung des Steuergegenstands eintreten, sind nicht steuermindernd zu berücksichtigen.
Normenkette
§ 1 Abs. 2 Nr. 2, § 14 Abs. 3 BierStG, § 2 BierStV, Pos. 2206 KN
Sachverhalt
Die Klägerin stellte im Streitzeitraum ein Biermischgetränk aus Vollbier und Kirschsaftkonzentrat her und hatte kein Steuerlager angemeldet. Bei der Herstellung wurde das eingesetzte Bier mit dem Kirschsaftkonzentrat vermischt, wobei es zu einer starken Ausflockung kam. Dieser sog. Flockentrub wurde abgeschieden und entsorgt. Anschließend wurde die nun klare Mischung in einen anderen Tank weitergeleitet, von dort aus in Flaschen abgefüllt und pasteurisiert. Auch hier kam es zu weiteren Verlusten aufgrund von Abfüllverlusten oder geplatzten Flaschen. Außerdem musste eine gewisse Biermenge zum Zweck der Reinigung durch die Anlage laufen.
Das HZA hatte im streitgegenständlichen Bescheid die Biersteuer festgesetzt, ohne die Produktionsverluste abzuziehen.
Nachdem der Einspruch erfolglos geblieben war, hatte die Klage Erfolg (Hessisches FG, Urteil vom 10.4.2018, 7 K 1385/17, Haufe-Index 11829132).
Das FG urteilte, der Steuerbescheid sei rechtswidrig. Die Abfüllung des fertigen Produkts in Flaschen sei Teil des Herstellungsprozesses. Der Produktionsverlust sei bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen zu berücksichtigen. Somit bestimme sich im Streitfall die steuerbare Menge nach der Füllmenge der Fertigpackungen.
Dagegen richtet sich das HZA mit seiner vom BFH zugelassenen Revision. Ein Mischgetränk, das aus Bier der Pos. 2203 KN und einem nichtalkoholischen Getränk bestehe und der Pos. 2206 KN zuzuordnen sei, sei Bier i.S.d. BierStG und unterliege mit seinem gesamten Volumen der Biersteuer. Die Herstellung sei bereits mit dem Vermischen des bezogenen Bieres mit dem Kirschfruchtsaftkonzentrat im Tank vollendet, da in diesem Zeitpunkt ein Erzeugnis der Pos. 2206 KN vorliege.
Entscheidung
Der BFH hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Das FG wird zu ermitteln haben, ob ein Steuergegenstand vor oder erst nach der Absonderung des Flockentrubs vorlag und ob die Verluste infolge der Ausflockung und Filtrierung des Gemisches aus Bier und Kirschsaftkonzentrat vor oder nach der Steuerentstehung eingetreten sind.
Sollte ein Steuergegenstand erst nach der Absonderung des Flockentrubs vorliegen, wird es weiterhin ermitteln müssen, wie hoch genau der bis dahin eingetretene Produktionsverlust im Zusammenhang mit der Abscheidung des Flockentrubs ist, um die steuerbare Menge errechnen zu können.
Hinweis
Im Streitfall ging es um Biersteuer auf ein Biermischgetränk, in diesem Fall hergestellt aus Bier und Kirschsaftkonzentrat.
Im Wesentlichen stellten sich zwei Fragen:
- Wann liegt der Steuergegenstand vor (s.u. 1.) und
- wie ist mit Verlusten bei der Abfüllung umzugehen (s.u. 2.)?
1. Bier im Sinne des Gesetzes sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 BierStG Erzeugnisse der Pos. 2203 KN und Mischungen von Bier i.S.d. Nr. 1 mit nichtalkoholischen Getränken, die der Pos. 2206 KN zuzuordnen sind. Die Pos. 2206 KN erfasst "andere gegorene Getränke (z.B. Apfelwein, Birnenwein und Met); Mischungen gegorener Getränke und Mischungen gegorener Getränke und nichtalkoholischer Getränke, anderweit weder genannt noch inbegriffen". Ob diese Mischungen bereits trinkfertig oder genusstauglich sein oder zum Trinken bestimmt sein müssen, ist Pos. 2206 KN nicht eindeutig zu entnehmen.
Der BFH hat dies bejaht. Unter Verweis auf die einschlägige EuGH-Rechtsprechung stellte der BFH darauf ab, ob die Mischung nach ihren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zum menschlichen Genuss bestimmt und geeignet ist, dem Verbraucher als Getränk angeboten zu werden.
Er konnte jedoch aufgrund der Feststellungen des FG nicht einschätzen, welchen Einfluss der beim Mischen von Bier und Kirschsaftkonzentrat entstehende Flockentrub auf die Genusstauglichkeit hatte. Denn auch ein Biermischgetränk, das bis zu einem gewissen Grad Ausflockungen aufweist, kann zum Verbrauch bestimmt sein. Das FG muss nun klären, ob vor oder erst nach der Ausflockung ein Biermischgetränk i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BierStG vorlag.
2. Der BFH stellte jedoch klar, dass spätestens nach der Absonderung des Flockentrubs der Herstellungsprozess abgeschlossen war und der Steuergegenstand vorlag.
Deshalb konnten die Verluste bei der nachfolgenden Abfüllung (und ggf. Reinigung der Anlage) nicht berücksichtigt werden.
Die Sonderregelung in § 14 Abs. 3 Satz 1 BierStG half der Klägerin nicht weiter. Danach entsteht die Steuer nicht, wenn das Bier aufgrund seiner Beschaffenheit oder infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederb...