LSF Sachsen v. 25.4.2017, 213 - S 3812/1/3-2017/9766

Der Freibetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG kommt nicht bei Erwerbern in Betracht, die gesetzlich zur Pflege oder zum Unterhalt verpflichtet sind (R E 13.5 Abs. 1 Satz 2 ErbStR). Dabei reicht es aus, wenn eine der beiden Verpflichtungen gegeben ist, um die Gewährung des Freibetrags auszuschließen.

Die gesetzliche Verpflichtung zur Pflege ergibt sich z.B. für Ehegatten aus § 1353 BGB oder für Lebenspartner aus § 2 LPartG. Unterhaltspflichten ergeben sich z.B. für Ehegatten aus § 1360 BGB, für Lebenspartner aus § 5 LPartG oder für Verwandte in gerader Linie aus § 1601 BGB.

Demnach kann der Freibetrag für Pflege- und Unterhaltsleistungen auch nicht (Enkel-) Kindern gewährt werden, die ihre (Groß-)Eltern gepflegt haben.

Für sie besteht zwar keine gesetzliche Verpflichtung zur Pflege, aber eine Unterhaltspflicht nach § 1601 BGB, die die Gewährung des Freibetrags nach § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG ausschließt.

Erneut ist in einem Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (Az.: II R 37/15, Vorinstanz Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 21.3.2015, 3 K 35/15) streitig, ob der Freibetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG bei durch Verwandte in gerader Linie gegenüber dem Erblasser erbrachte Pflegeleistungen gewährt werden kann. Das Finanzamt hatte den Freibetrag wegen der gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung der Erbin (Tochter) gemäß § 1601 BGB nicht berücksichtigt. Dagegen entschied das Niedersächsische Finanzgericht wiederholt, dass die Berücksichtigung des Freibetrags nicht von vornherein deshalb ausgeschlossen sei, weil der Erbe zum Kreis der gesetzlich Unterhaltsverpflichteten gehört. Die Inanspruchnahme des gesetzlich Unterhaltsverpflichteten setze gemäß § 1602 Abs. 2 BGB auch immer die fehlende Leistungsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten voraus. Diese war aufgrund des vorhandenen Vermögens der Erblasserin im vorliegenden Fall nicht gegeben, so dass die Erbin somit nicht für den Unterhalt der Erblasserin hätte in Anspruch genommen werden können.

Die Entscheidung des BFH bleibt abzuwarten. Einsprüche, die sich auf das genannte Revisionsverfahren stützen, ruhen nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

Die Verfügung vom 25.7.2012, S 3812-12/10-213 wird hiermit aufgehoben.

 

Normenkette

ErbStG § 13 Abs. 1 Nr. 9

ErbStR R E 13.5 Abs. 1 Satz 2

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