Sächsisches Staatsministerium der Finanzen v. 14.08.1997, 34-S3804-8/4-48207

Es ist gefragt worden, ob § 5 Abs. 2 ErbStG anwendbar ist, wenn Ehegatten durch Ehevertrag den während des bisherigen Bestehens des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft entstandenen Zugewinn ausgleichen, dabei aber diesen Güterstand selbst nicht beenden.

§ 5 Abs. 2 ErbStG nimmt nach dem Gesetzeswortlaut nur im Fall der Beendigung des Güterstands der Zugewinngemeinschaft die dabei entstandene Ausgleichsverpflichtung des einen Ehegatten von der Besteuerung aus. Eine rechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Zugewinnausgleichs entsteht nach § 1363 Abs. 2 Satz 2 BGB erst mit der Beendigung des Güterstands. Auch in den Fällen des vorzeitigen Zugewinnausgleichs bei Getrenntleben der Ehegatten oder in den im Gesetz genannten sonstigen Fällen § 1385 FF. BGB) endet die Zugewinngemeinschaft kraft Gesetzes mit Rechtskraft des Urteils.

Vereinbaren die Ehegatten freiwillig einen vorzeitigen Ausgleich des bisher erzielten Zugewinns ohne den gesetzlichen Güterstand zu beenden, ist die dadurch begründete Ausgleichsforderung als steuerbare unentgeltliche Zuwendung gemäß § 7 Abs. l Nr. l ErbStG zu erfassen. Wird der Güterstand später durch Tod eines Ehegauen oder zu Lebzeiten beendet und die im Weg des vorweggenommenen Zugewinnausgleichs erhaltene Zuwendung auf die Ausgleichsforderung angerechnet § 1380 Abs. l BGB), erlischt insoweit gemäß § 29 Abs. l Nr. 3 ErbStG die Steuer für die Vergangenheit. Hätte der Gesetzgeber den vorweggenommenen Zugewinnausgleich für nicht steuerbar gehalten, verlöre die Korrekturvorschrift des § 29 ErbStG ihren Sinn (BFH-Urteil vom 2.3.1994; BStBl II S. 366).

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die für die Erbschaftsteuer zuständigen Finanzämter entsprechend zu unterrichten.

 

Normenkette

§ 5 ErbStG

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