Alle Vermögensanfälle, die ein Erwerber innerhalb von 10 Jahren von derselben Person durch Schenkungen und von Todes wegen erhält, sind zusammenzurechnen (§ 14 ErbStG). Der maßgebliche Zehnjahreszeitraum ist rückwärts zu berechnen; dabei ist der Tag des letzten Erwerbs mitzuzählen.[1] Dadurch kann der Erwerber seinen persönlichen Freibetrag nur einmal in diesem Zeitraum in Anspruch nehmen und durch Aufspalten in mehrere Zuwendungen keine Progressionsmilderung beim Steuertarif erreichen. Es bleibt aber dabei, dass jede Zuwendung für sich besteuert wird und die einzelnen Erwerbe nicht zu einem einheitlichen Erwerb verbunden werden.[2] Die Steuer für den Letzterwerb ist lediglich unter Einbeziehung der früheren Zuwendungen zu berechnen. Hierfür gelten folgende Grundsätze (R E 14.1-14.3 ErbStR 2019; H E 14.1-14.3 ErbStH 2019):

  1. Für die früheren Zuwendungen bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. Eine Zuwendung von Grundbesitz vor 2009 ist mit dem Bedarfswert nach §§ 138ff. BewG anzusetzen.
  2. Vorerwerbe mit negativem Steuerwert bleiben ausgenommen. Hier empfiehlt es sich, den negativen Erwerb direkt durch eine weitere Zuwendung mit positivem Wert im Rahmen einer einheitlichen Zuwendung auszugleichen.
  3. Für den Gesamtbetrag ist die Steuer zu berechnen auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften (Steuerklasse, Freibeträge und Steuertarif) im Zeitpunkt des Letzterwerbs.
  4. Von der Steuer auf den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19a ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Steuer).
  5. Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn sie höher ist.
  6. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit Vorerwerben ergibt, darf nicht unterschritten werden.
  7. Ist die tatsächlich zu entrichtende Steuer auf den Vorerwerb höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kommt eine Erstattung dieser "Mehrsteuer" nicht in Betracht (R E 14.1 Abs. 3 Satz 10 ErbStR 2019).[3]

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